● „Bedienung", Seite 55
● „Wartung / Instandhaltung", Seite 62
2.5
Verantwortung des Betreibers
Die Angaben zur Arbeitssicherheit beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Herstellung der Maschine gültigen
Verordnungen der Europäischen Union. Der Betreiber ist verpflichtet, während der gesamten Einsatzzeit der Ma‐
schine die Übereinstimmung der benannten Arbeitssicherheitsmaßnahmen mit dem aktuellen Stand der Regel‐
werke festzustellen und neue Vorschriften zu beachten. Außerhalb der Europäischen Union sind die am Einsatz‐
ort der Maschine geltenden Arbeitssicherheitsgesetze sowie regionalen Vorschriften und Bestimmungen einzu‐
halten.
Neben den Arbeitssicherheitshinweisen in dieser Betriebsanleitung sind die für den Einsatzbereich der Maschine
allgemein gültigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften zu beachten und einzuhalten.
Der Betreiber und das von ihm autorisierte Personal sind verantwortlich für den störungsfreien Betrieb der Ma‐
schine sowie für eindeutige Festlegungen über die Zuständigkeiten bei Installation, Bedienung, Wartung und Rei‐
nigung. Die Angaben der Betriebsanleitung sind vollständig und uneingeschränkt zu befolgen!
Durch besondere örtliche Bedingungen oder Einsatzfälle können Situationen vorhanden sein bzw. eintreten, die
in dieser Betriebsanleitung nicht berücksichtigt sind. In solchen Fällen sind die erforderlichen Maßnahmen für die
Sicherheit vom Betreiber festzustellen und zu veranlassen. Erforderliche Maßnahmen können z.B. durch den Um‐
gang mit Gefahrstoffen oder Werkzeugen entstehen und das Bereitstellen / Tragen persönlicher Schutzausrüs‐
tungen betreffen. Die Betriebsanleitung ist vom Betreiber -falls erforderlich- um Anweisungen hinsichtlich Arbeits‐
organisation, Arbeitsabläufen, befugtem Personal, Aufsichts- und Meldepflichten etc. zu ergänzen. Weitere Hin‐
weise dazu „Sicherheitshinweise zur Bedienung", Seite 55.
Der Betreiber hat darüber hinaus sicherzustellen, dass
● in einer Betriebsanweisung alle weiteren Arbeits- und Sicherheitshinweise festgelegt werden, die aus der Ge‐
fährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze an der Maschine resultieren.
● das an der Maschine beschäftigte Personal mit einer bedürfnisgerecht ausgestatteten Erste-Hilfe-Ausrüstung
ausgestattet wird. Das Personal muss in der Handhabung der Erste-Hilfe-Ausrüstung ausgebildet sein.
● die Betriebsanleitung stets in unmittelbarer Nähe der Maschine und für das Installations-, Bedienungs-, War‐
tungs- und Reinigungspersonal jederzeit zugänglich aufbewahrt wird.
● das Personal entsprechend der Tätigkeiten geschult wird.
● die Maschine nur in einem technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustand betrieben wird.
● die Sicherheitseinrichtungen immer frei erreichbar vorgehalten und regelmäßig geprüft werden.
● die nationalen Vorschriften für den Gebrauch von Kranen und Hebeeinrichtungen eingehalten werden.
● die regelmäßig vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht ausgeführt und dokumentiert werden.
Der Betreiber ist aufgefordert, Verhaltensweisen und Richtlinien für Störfälle zu erstellen, die Anwender zu instru‐
ieren und diese Anweisungen an geeigneter Stelle gut sichtbar anzubringen.
Der Betreiber ist verpflichtet, dass
● im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi‐
cherung DGUV angewendet wird.
● die nationalen Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheit eingehalten werden.
Auszug aus der Transferliste für das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV
Bisherige Nr.
BGV D6
BGV D8
BGG/GUV-G 905
Tab. 4
2.6
Anforderungen an das Bedienpersonal
An der Anlage darf nur autorisiertes und ausgebildetes Fachpersonal arbeiten. Das Personal muss eine Unterwei‐
sung über auftretende Gefahren und Funktionen der Anlage erhalten haben.
Jede Person, die damit beauftragt ist, Arbeiten an oder mit der Anlage auszuführen, muss die Anleitung vor Be‐
ginn der Arbeiten gelesen und verstanden haben.
Neue Nr.
DGUV Vorschrift 52
DGUV Vorschrift 54
DGUV Grundsatz 309-001
Titel
Krane
Winden, Hub- und Zuggeräte
Prüfung von Kranen
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