3.
der Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder
4.
der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen
Nutzer abgibt.
Betreiber
Als Betreiber (Unternehmer, Unternehmen) gilt, wer die Maschine betreibt und bestimmungsgemäß einsetzt oder
durch geeignete und unterwiesene Personen bedienen lässt.
Bedienpersonal / Geräteführer
Als Bedienpersonal bzw. Maschinenführer gilt, wer vom Betreiber der Maschine mit der Bedienung beauftragt ist.
Die Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber zu schulen.
Unterwiesene Person
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachge‐
mäßem Verhalten unterrichtet und angelernt wurde. Die Person muss über die notwendigen Schutzeinrichtungen,
Schutzmaßnahmen, einschlägigen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhältnisse belehrt
werden und ihre Befähigung nachweisen. Die Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber zu
schulen.
Fachpersonal (Fachkraft)
Als Fachpersonal gilt, wer vom Betreiber der Maschine mit speziellen Aufgaben wie Installation, Rüsten, Instand‐
haltung und Störungsbeseitigung beauftragt ist. Die Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber
zu schulen.
Elektrofachkraft
Als Elektrofachkraft gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen an elektrischen
Maschinen besitzt und in Kenntnis der einschlägigen gültigen Normen und Vorschriften die ihm übertragenen Ar‐
beiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen und abwenden kann. Die Person ist entsprechend der Aufga‐
ben durch den Betreiber zu schulen.
Sachkundiger
Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet der Maschine hat. Er muss mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhü‐
tungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sein, dass er den ar‐
beitssicheren Zustand von Maschinen beurteilen kann.
Beauftragter Sachverständiger (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nach dem Regelwerk der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV)
Als beauftragter Sachverständiger gilt ein Sachkundiger mit zusätzlicher Beauftragung durch den Hersteller zur
Ermittlung der Restlebensdauer und zur Durchführung der Generalüberholung von Maschinen (S.W.P = Safe
Working Periods).
Ermächtigter Sachverständiger (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nach dem Regelwerk der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV)
Als ermächtigter Sachverständiger für die Prüfung von Maschinen gilt neben den Sachverständigen der Techni‐
schen Überwachung nur der von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige.
1.9
Prüfbuch
Für das Hebezug muss ein vollständig ausgefülltes Prüfbuch vorliegen (Im Geltungsbereich der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV). Die Ergebnisse der
regelmäßigen Prüfungen sind in das Prüfbuch einzutragen und vom Prüfer zu bescheinigen. Bestell-Nr. des Prüf‐
buches: Tab. 3, Seite 7.
1.10
Kundendienst
Bei Rückfragen, technischen Auskünften oder Ersatzteilbestellungen etc. zu unseren Produkten steht Ihnen unser
Kundendienst zur Verfügung. Halten Sie bitte Fabrik- oder Auftragsnummer (Prüfbuch, Traglastschild am Kran)
bereit. Durch Angabe dieser Daten ist gewährleistet, dass Ihnen die richtigen Informationen oder die benötigten
Ersatzteile zugehen.
Die aktuellen Anschriften der Vertriebsbüros sowie der Gesellschaften und Vertretungen weltweit finden Sie auf
der Homepage der Terex MHPS GmbH unter www.demagcranes.com/Contact
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