Sicherheit
Pflichten des Betreibers
nicht korrekt ausgeführte Wartungsarbeiten
■
nicht korrekt ausgeführte Reparaturarbeiten
■
eigenmächtige Umbauten an der Pumpe ohne Zulassung durch GEA Hilge
■
2.4 Pflichten des Betreibers
Die Pumpe wird im gewerblichen Bereich eingesetzt. Der Betreiber der Pumpe unterliegt daher den gesetzlichen Pflichten zur
Arbeitssicherheit.
Neben den Sicherheitshinweisen in dieser Anleitung müssen die für den Einsatzbereich der Pumpe gültigen Sicherheits-, Arbeitsschutz-
und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.
Dabei gilt insbesondere Folgendes:
Der Betreiber muss sich über die geltenden Arbeitsschutzvorschriften informieren und in einer Gefährdungsbeurteilung zusätzlich
■
Gefahren ermitteln, die sich durch die speziellen Arbeitsbedingungen am Einsatzort der Pumpe ergeben. Diese muss er in Form von
Betriebsanweisungen für den Betrieb der Pumpe umsetzen.
Der Betreiber muss während der gesamten Einsatzzeit der Pumpe prüfen, ob die von ihm erstellten Betriebsanweisungen dem
■
aktuellen Stand der Regelwerke entsprechen, und diese, falls erforderlich, anpassen.
Der Betreiber muss die Zuständigkeiten für Installation, Bedienung, Störungsbeseitigung, Wartung und Reinigung eindeutig
■
regeln und festlegen.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Personen, die mit der Pumpe umgehen, diese Anleitung gelesen und verstanden haben.
■
Darüber hinaus muss er das Personal in regelmäßigen Abständen schulen und über die Gefahren informieren.
Der Betreiber muss dem Personal die erforderliche Schutzausrüstung bereitstellen und das Tragen der erforderlichen Schutzausrüs‐
■
tung verbindlich anweisen.
Weiterhin ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass die Pumpe stets in technisch einwandfreiem Zustand ist. Daher gilt Folgendes:
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die in dieser Anleitung beschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden.
■
Der Betreiber muss alle Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit überprüfen lassen.
■
Hygienegeschützte Bereiche
Der Betreiber muss weiterführende Pflichten, die sich aus den Hygienevorschriften für die Lebensmittelindustrie ergeben, einhalten und
umsetzen, wenn die Pumpe in einem solchen Bereich eingesetzt wird.
Dabei gilt Folgendes:
Der Betreiber muss für alle Mitarbeiter, die hygienegeschützte Bereiche betreten, die notwendige Schutzausrüstung bereitstellen.
■
Der Betreiber muss sicherstellen, dass alle Mitarbeiter die notwendige Schutzausrüstung anlegen, bevor sie hygienegeschützte
■
Bereiche betreten, und ablegen, bevor sie Aufenthalts- und Speiseräume betreten.
Der Betreiber muss für getragene Schutzausrüstung und übrige Kleidung getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung
■
stellen.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Schutzausrüstung gereinigt, desinfiziert und instand gehalten wird.
■
14