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Sicherheitsmaßnahmen (Vom Betreiber Durchzuführen); Unterwiesene Person; Fachkraft; Pflichten Des Betreibers - ECOLAB DG 3.1 Betriebsanleitung

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2.4
Sicherheitsmaßnahmen (vom Betreiber durchzuführen)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber sein Bedien- und Wartungspersonal:
• über die Schutzeinrichtungen der Anlage unterweist;
• bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überwacht;
• sicherstellt, dass das Betreten des Gefahrenbereiches der Anlage durch unbefugte
Personen (kein Bedien- und Wartungspersonal) verhindert wird.
Diese Betriebsanleitung ist für die zukünftige Verwendung aufzubewahren.
Die Häufigkeit von Inspektionen und Kontrollmaßnahmen muss eingehalten werden.
Die hier beschriebenen Arbeiten sind so aufgeführt, dass sie:
• in den Kapiteln Bedienung und Betriebsarten von einer unterwiesenen Person
• in den Kapiteln Transport, Aufstellung und Montage, Wartung, Störung / Ursache /
Behebung von einer Fachkraft verstanden werden.
Die Kapitel Transport, Aufstellung und Montage, Wartung, Störung / Ursache /
Behebung sind nur für Fachkräfte vorgesehen. Arbeiten, die in diesen Kapiteln
beschrieben sind, sind nur von Fachkräften auszuführen.
2.4.1

Unterwiesene Person

Eine Person, die durch eine Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls
angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt
wurde.
2.4.2

Fachkraft

Eine Person mit geeignetem Training, geeigneter Ausbildung und Erfahrungen die sie in die
Lage versetzt Risiken zu erkennen und Gefährdungen zu vermeiden.
In der Definition angelehnt an die EN 60204-1:2006.
2.5

Pflichten des Betreibers

HINWEIS
Der Betreiber muss sich die örtliche Betriebserlaubnis einholen und die damit
verbundenen Auflagen beachten.
Zusätzlich muss er die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
• die Sicherheit des Personals (BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-
Richtlinien), z.B. Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche
Schutzausrüstung (PSA)), Vorsorgeuntersuchungen;
• die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
• die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
• die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
• die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
• die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
• sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
417102242_DG_3
In dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung der
Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) sowie die dazugehörigen Einzelrichtlinien und davon
besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der
Arbeit, jeweils in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
In Deutschland ist die BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) vom Oktober 2002 zu
beachten (Umsetzung der oben genannten Richtlinie in nationales Recht).
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Rev.: 02-05.2014

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Diese Anleitung auch für:

Dg 3.2-iii

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