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11.1 Grenzwerte für im Zug transportierbare Rollstühle
INFORMATION
► Die Produkte der Baureihe erfüllen grundsätzlich die technischen Mindestanforderungen der Verordnung
(EU) Nr. 1300/2014 bezüglich der Zugänglichkeit von Eisenbahnen für Menschen mit Behinderungen. Auf
grund unterschiedlicher Einstellungen können jedoch nicht alle Ausführungen alle Grenzwerte einhalten.
► Mit Hilfe der nachfolgenden Tabelle können Sie oder das Fachpersonal durch Nachmessen überprüfen, ob
das konkrete Produkt die Grenzwerte erfüllt.
Merkmal
Länge
Breite
Kleinste Räder
Höhe
Wendekreis
Höchstgewicht
Maximale Höhe eines überwindbaren Hin
dernisses
Bodenfreiheit
Maximaler Neigungswinkel, bei dem der
Rollstuhl stabil bleibt
490E75=0_C
Grenzwert (gemäß Verordnung (EU) Nr. 1300/2014)
1200 mm (47.2"); zuzüglich 50 mm (2") für die Füße
700 mm (27.6"); zuzüglich 50 mm (2") an jeder Seite für die Hände
bei Fortbewegung
ca. 3" oder größer; laut Verordnung muss das kleinste Rad einen
Spalt mit 75 mm (3") horizontaler und 50 mm (2") vertikaler Abmes
sung überwinden können
max. 1375 mm (54.1"); einschließlich eines 1,84 m (72.5") großen
männlichen Rollstuhlfahrers (95. Perzentil)
1500 mm (59.1")
300 kg (661 lbs); für Rollstuhl mit Rollstuhlfahrer, einschließlich Ge
päck
50 mm (2")
60 mm (2.4"); bei einem Steigungswinkel von 10° muss die Boden
freiheit für die Vorwärtsfahrt am Ende der Steigung mindestens
60 mm (2.4") unter der Fußstütze betragen
6° (dynamische Stabilität in allen Richtungen)
9° (statische Stabilität in allen Richtungen, auch bei angezogener
Bremse)
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