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In Österreich
Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich. Fahrradverordnung (Stand: März 2014). All-
gemeines:
§ 1. (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird,
muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen (e+f), mit denen auf trockener
Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/
s
2
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h
erreicht wird,
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen,
3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern
oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmun-
gen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm
die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer
verbunden sein,
4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern
oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen
der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit ei-
ner Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm
Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbun-
den sein,
5. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese
können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt
werden,
;
2
(g)
2
; die
6. mit Reifen, deren Seitenwände
sammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend
sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten
wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmateriali-
en, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr.
R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von
mindestens 20 cm
,
2
7. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Perso-
e
nen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem
eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung
und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.
(2) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Fahr-
rädern abseits der Fahrbahn muss die Bremsverzö-
gerung - unbeschadet des Abs. 1 Z 1 - einen Wert er-
reichen, der einen sicheren Gebrauch des Fahrrades
gewährleistet.
(3) Sofern Scheinwerfer oder Rücklicht mit einem Dy-
f
namo betrieben werden, gilt Abs. 4 mit der Maß-
gabe, dass die dort genannte Wirkung ab einer Ge-
schwindigkeit von 15 km/h erreicht werden muss.
(4) Fahrräder müssen mit einem hellleuchtenden, mit
dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der
die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hell-
gelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von
mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten
g
Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd
ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht
kann diese Ausrüstung entfallen.
h
(h)
ringförmig zu-
105

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