Verwendung
3.1 Verwendung des Fahrzeugs
3.1.4
Fahrerlaubnis
18
Auf öffentlichen Straßen dürfen Fahrzeuge nur gefahren werden, wenn
der Bediener die in den nationalen Verkehrsgesetzen festgelegte Fahrer-
laubnis besitzt.
In der Bundesrepublik Deutschland wird zum Fahren mit dem Fahrzeug
nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einer der folgenden Füh-
rerscheine benötigt:
• Führerschein Klasse L
– Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h
– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h (mit An-
hänger 25 km/h)
• Führerschein Klasse C
– Kraftfahrzeuge über 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht (mit An-
hänger bis 750 kg)
• Führerschein Klasse C1
– Kraftfahrzeuge zwischen 3500 kg und 7500 kg zulässigem Ge-
samtgewicht (mit Anhänger bis 750 kg)
• Führerschein Klasse CE
– Kraftfahrzeuge über 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht (mit An-
hänger über 750 kg)
• Führerschein Klasse T
– Selbstfahrende Arbeitsmaschinen für die Verwendung für land-
und forstwirtschaftliche Zwecke bis 40 km/h
– Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h
In anderen Ländern die entsprechenden nationalen Bestimmungen be-
achten.
Betriebsanleitung | WL60 | 1000432281 | 09/2019 | [de]