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Einführung
Anwendungen im
öffentlichen und
privaten Bereich
„Ähnliche Ein-
richtungen"
In der Vergangenheit sind Rufanlagen stets inhalt-
lich und begrifflich auf den Anwendungsfall „Kran-
kenhaus" ausgerichtet gewesen. Dadurch blieben
jedoch viele Anwendungen im öffentlichen und pri-
vaten Bereich unbeachtet.
So sind beispielsweise bei der Planung von nahezu
allen ambulanten medizinischen Einrichtungen -
auch bei Räumen für ambulante Operationen mit
Aufwachbereichen - die Normenanforderungen
unberücksichtigt geblieben. Da die beiden genann-
ten Bereiche nicht zwangsläufig einer Genehmi-
gung zum Betreiben unterliegen, können die
zuständigen Landesämter für Arbeitsschutz und
Arbeitssicherheit deshalb vielfach aus Unkenntnis
über die Existenz derartiger Arbeitsstätten keinen
Einfluss nehmen.
Darüber hinaus sind Rufanlagen auch in produzie-
renden Bereichen zu empfehlen, bei denen eine
gesundheitliche Störung zu einer Bedrohung wer-
den kann, die durch mechanische Teile (Drehen,
Fräsen, Stanzen o. ä.), durch Wärme oder Kälte
(Backwarenbetriebe, Kühlhäuser etc.) oder durch
chemische und/oder physikalische Einflüsse verur-
sacht werden können. Diese Gefährdungen lassen
sich durch eine gründliche Arbeitsplatzanalyse
ermitteln.
Kennzeichnend für die in der Norm als „ähnliche
Einrichtungen" bezeichneten Räumlichkeiten ist,
dass bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung
kein „Aufsichtspersonal" ständig verfügbar ist und
gesundheitliche Störungen oder andere Gefähr-
dungen für Menschen zu einer Notsituation führen
könnten, so dass Hilfe - erforderlichenfalls auch
durch Dritte - herbeigerufen werden muss.