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Gira Rufsystem 834 Bedienhandbuch Seite 17

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Inhaltsverzeichnis
Normen sind zwar für Planer und Errichter in der
Regel nicht unbedingt bindend, sofern ihre Anwen-
dung nicht durch ein Gesetz vorgeschrieben wird.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH)
wird die Einhaltung der Normen aber im Schaden-
fall immer dann doch zwingend vorausgesetzt,
wenn der Schutz von Sicherheit, Gesundheit und
Leben darin vorausschauend geregelt wird. Daher
sind sie für Planer, Errichter und Betreiber von gro-
ßer Bedeutung.
Neben den Normen sind bei der Planung und
Errichtung einer Rufanlage auch diverse Verord-
nungen (Gesetze) des Bundes und der einzelnen
Bundesländer (z. B. HeimMindestBau VO, Kranken-
hausbauverordnung) zu berücksichtigen.
Desweiteren sind die Unfallverhütungsvorschriften
der gesetzlichen Gemeinde-Unfall-Versicherungs-
Verbände (GUVV) von Bedeutung.
Auch beim Betrieb und bei der Instandhaltung
(Wartung) eines Rufsystems sind die jeweils gülti-
gen Normen und Gesetze zu berücksichtigen!
Verantwortlich dafür ist der Betreiber der Anlage.
Lediglich Notrufanlagen (Personen-Hilferufanla-
gen), die zur Sicherheit von zu Hause lebenden Per-
sonen eingesetzt werden, sind von der DIN
VDE 0834 ausgenommen. Diese Anlagen für den
häuslichen Bereich unterliegen aber der Norm
EN 50134.
Die folgenden Angaben zu Gesetzen, Normen und
Vorschriften beziehen sich auf das geltende Vor-
schriftenwerk mit Stand vom 31.01.2008. Der
Anwender hat die Gültigkeit der jeweiligen Rechts-
vorschriften zu prüfen.
Rechtliche Grundlagen
Einhaltung der
Normen im Scha-
denfall zwingend
Verordnungen
und Gesetze
Unfallverhü-
tungsvorschriften
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