•
Alle Rufanlagen müssen mit Notstrom ver-
sorgt werden, der spätestens 15 Sekunden
nach Ausfall der regulären Stromversorgung
den Betrieb für eine Stunde aufrecht erhält.
Bei Stromausfall anstehende Rufe müssen
zur Überbrückung mindestens 30 Sekunden
gespeichert bleiben.
•
Übertragungswege anderer Anlagensysteme
dürfen nicht für die Rufanlage benutzt wer-
den.
•
Umgekehrt dürfen Übertragungswege der
Rufanlage von anderen Anlagensystemen
benutzt werden, wenn alle Ein- und Aus-
gangssignale über eigene oder genehmigte
Schnittstellen des Herstellers der Rufanlage
geführt werden und Störungen der Fremdan-
lage die Rufanlage nicht beeinflussen kön-
nen.
•
Alle mit der Rufanlage verbundenen Schutz-
leiter müssen an demselben Hauptpotential-
ausgleich angeschlossen sein. Ist dies nicht
möglich, so müssen die einzelnen Bereiche
voneinander galvanisch getrennt ausgeführt
werden.
•
Leitungen, die Gebäude miteinander verbin-
den, müssen an der Austrittsstelle mit einem
Überspannungsschutz versehen werden
oder galvanisch getrennt sein.
Die Norm beschäftigt sich auch ausführlich mit
elektrotechnischen Ausführungsbestimmungen,
mit Qualitäts- und Prüfkriterien der Geräte, mit der
Organisation und Dokumentation von Installation
und Betrieb und dem Störungsmanagement.
Rechtliche Grundlagen
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