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Pflichten des Be-
treibers
Störungen im Be-
triebsbuch proto-
kollieren
Betrieb der Anlage
5
5.1
Vorbemerkung zum Betrieb
Der Betreiber einer Rufanlage in Krankenhäusern,
Pflegeheimen, Pflegestationen und ähnlichen Ein-
richtungen muss selbst „eingewiesene Person" im
Sinne der DIN VDE 0834 sein, oder eine eingewie-
sene Person beauftragen, die eigenverantwortlich
dafür Sorge trägt, dass das Personal, insbesondere
das Pflegepersonal, über - die Aufgaben, Funktio-
nen und den Betrieb der Rufanlage betreffend -
ausreichende Kenntnisse verfügt. Entsprechende
Schulungen sind regelmäßig durchzuführen und zu
wiederholen.
Er muss weiterhin dafür sorgen, dass Anzeichen
einer Beeinträchtigung der ständigen Betriebsbe-
reitschaft oder Unregelmäßigkeiten der Funktion
vom Personal gemeldet und Inspektionen durchge-
führt werden.
Der Anschluss von anlagenfremden Geräten und
Betriebsmitteln (z. B. medizinisches elektrisches
Gerät) darf nur durch hierfür besonders ausgebilde-
tes Personal erfolgen. Steckbare Geräte für die Ruf-
auslösung, z. B. Birn- oder Mehrfachtaster, müssen
nach jedem Einstecken auf einwandfreie Funktion
der Rufauslösung geprüft werden.
5.2
Meldung von Störungen
Unregelmäßigkeiten in Funktionalität sowie Aus-
fälle und Störungen einzelner Komponenten der
Rufanlage muss das Personal (insbesondere das
Pflegepersonal!) unverzüglich dem Betreiber oder
der von ihm beauftragten Person anzeigen, um
umgehende Instandhaltungs- und Änderungsmaß-
nahmen veranlassen zu können. Alle anfallenden
Störfälle müssen vom Betreiber oder von der beauf-
tragten Person fortlaufend in einem bei der Rufan-
lage verfügbaren Betriebsbuch festgehalten wer-
den.