Gebrauchsanweisung Desktop compact
• Eigenmächtige bauliche Veränderungen an dem Laser, insbesondere an den Sicherheitsvorkehrungen
• Unsachgemäß durchgeführte Reparaturen
Verpflichtung des Betreibers
Der Betreiber ist verpflichtet, nur die Personen an dem Gerät arbeiten zu lassen, welche
• mit den Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut und in die Handhabung des Gerätes
eingewiesen sind.
• die Sicherheitshinweise und die Gebrauchsanweisung gelesen, verstanden und dies durch ihre Unterschrift
bestätigt haben (siehe Kapitel Unterweisungsbestätigung)
• im Sinne der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für Laserstrahlung, insbesondere der Unfallver-
hütungsvorschriften für Laserstrahlung (Verordnung der Berufsgenossenschaften BGV B2 (VBG 93)),
unterwiesen sind.
• Das Gerät muss vor der ersten Inbetriebnahme bei der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den
Arbeitsschutz zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht) angemeldet werden.
Verpflichtung des Personals
Alle Personen, welche an dem Gerät arbeiten, verpflichten sich, vor Arbeitsbeginn
• die grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit zu beachten.
• die Sicherheitshinweise und die Gebrauchsanweisung zu lesen, zu verstehen und durch ihre Unterschrift zu
bestätigen.
Laserschutzbeauftragte
Für die Verwendung eines Lasers der Klasse 4 muss ein sachkundiger Laserschutzbeauftragter vom
Unternehmer schriftlich bestellt werden. Der Laserschutzbeauftragte hat auf Grund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Laserstrahlung und ist über die
Sicherheitseinrichtungen am Gerät informiert. Er ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und die
Schutzeinrichtungen des Gerätes.
Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten erfolgt durch die zuständigen Berufsgenossenschaften oder
durch Dentaurum.
REV-26.01.2004
Seite 5