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Konformitätserklärungen - Sartorius CISL1 Betriebsanleitung

Auswertegeräte
Inhaltsverzeichnis

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Konformitätserklärungen
Das C-Konformitätszeichen auf
Sartorius Geräten
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften
hat 1985 ein Konzept zur technischen
Harmonisierung und der Normung ver-
abschiedet. Die Organisation zur Über-
wachung der richtlinien- und normen-
konformen EG-Kennzeichnung wird in
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch
Umsetzen der EG-Richtlinien in nationales
Recht (Gesetze) geregelt. Im Dezember
1993 wurde der Gültigkeitsbereich aller
EG-Richtlinien auf die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und Signatarstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraumes
erweitert.
Sartorius wendet die EG-Richtlinien und
Europäische Normen an, um Geräte nach
dem neuesten Stand der Technik und für
eine lange Gebrauchsdauer anbieten zu
können.
Die C-Kennzeichnung darf nur an
Waagen und zugehörigen Einrichtungen
angebracht werden, wenn die Konformität
mit folgenden Richtlinien festgestellt
wurde:
89/336/EWG »Elektromagnetische
Verträglichkeit (EMV)«.
Zugehörige Europäische Normen:
1.
Elektromagnetische Verträglich-
keit:
1.1 Fundstellen zu 89/336/EWG: EG-
Amtsblatt Nr. 2001/
C105/03
EN 61326-1 Elektrische Betriebs-
mittel für Messtech-
nik, Leittechnik und
Laboreinsatz
EMV-Anforderungen
Teil 1:
Allgemeine Anforde-
rungen
Störfestigkeit:
Industrielle Bereiche,
kontinuierlicher,
nicht überwachter
Betrieb
Störaussendung:
Wohnbereiche,
Klasse B
Hinweis!
Modifikationen des Auswertegerätes
(nicht zulässig für das zu eichende
Gerät), sowie der Anschluss von nicht
von Sartorius gelieferten Kabeln oder
Geräten unterliegen der Verantwortung
des Betreibers und sind von diesem
entsprechend zu prüfen und falls
erforderlich zu korrigieren. Sartorius
stellt auf Anfrage Angaben zur
Betriebsqualität zur Verfügung (gemäß
den o.g. Normen zur Störfestigkeit).
112
73/23/EWG »Elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen«.
Zugehörige Europäische Normen:
EN 60950 Sicherheit von Einrichtun-
gen der Informationstech-
nik, einschließlich elektri-
scher Büromaschinen
EN 61010 Sicherheitsanforderungen
an elektrische Mess-,
Steuer-, Regel- und
Laborgeräte
Teil 1:
Allgemeine Anforderungen
Bei Verwendung elektrischer Betriebs-
mittel in Anlagen und Umgebungs-
bedingungen mit erhöhten Sicherheits-
anforderungen sind die Auflagen
gemäß den zutreffenden Errichtungs-
bestimmungen zu beachten.
Waagen zur Verwendung im gesetzlichen
Messwesen:
Richtlinie 90/384/EWG
»Nichtselbsttätige Waagen«
Diese Richtlinie regelt die Bestimmung der
Masse im gesetzlichen Meßwesen.
Die zugehörige Konformitätserklärung für
von SARTORIUS geeichte Waagen mit EG-
Bauartzulassung siehe Anleitung der
jeweils angeschlossenen Wägeplattform
oder »Leitfaden zum Eichen«.
Diese Richtlinie regelt ebenfalls die
Durchführung der EG-Eichung durch den
Hersteller, sofern eine EG-Bauartzulas-
sung vorliegt und der Hersteller für diese
Tätigkeiten von einer von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
benannten Stelle akkreditiert ist.
Rechtliche Grundlage für Sartorius, die
EG-Eichung durchzuführen, ist die EG-
Richtlinie Nr. 90/384/ EWG für nicht
selbsttätige Waagen, die ab dem
01.01.1993 im harmonisierten Binnen-
markt gilt, sowie die erteilte Anerkennung
des diesbezüglichen Qualitätsmanagement
Systems der Sartorius AG durch das
Niedersächsische Landesverwaltungsamt
-Eichwesen vom 15.02.1993.
Weitere Informationen zu dem EG-
Zeichen auf Sartorius Geräten sind
erhältlich unter der Publikations-Nr.
W- -0052-d93081.
»Neuaufstellung« ein Service
von Sartorius
Service »Neuaufstellung« in
Deutschland
Unser Servicepaket »Neuaufstellung«
bietet Ihnen eine Reihe wichtiger
Leistungen, die Ihnen ein
zufriedenstellendes Arbeiten garantieren:
– Aufstellung
– Inbetriebnahme
– Überprüfung
– Einweisung
Wenn die Neuaufstellung der Waage
durch Sartorius erfolgen soll, dann
fordern Sie mit der Karte »Neuaufstellung
Scheck Nr 2« aus dem beiliegenden
Garantie- und Servicescheckheft einen
Kundendienstmitarbeiter an.
Nacheichungen in Deutschland
Die Gültigkeit der Eichung endet mit
Ablauf des übernächsten Kalenderjahres.
Bei einem Einsatz der Waage in der
Füllmengenkontrolle, gemäß Verordnung
über Fertigpackungen, endet die
Gültigkeit mit Ablauf des folgenden
Kalenderjahres. Nacheichungen müssen z.
Zt. von einem Eichbeamten durchgeführt
werden. Eine rechtzeitige Nacheichung ist
beim örtlichen Eichamt anzumelden. Bitte
beachten Sie ggf. die Änderungen des
Gesetzgebers.
Nacheichungen im Europäischen Ausland
Die Eichgültigkeitsdauer richtet sich nach
nationalen Vorschriften des Landes, in
dem die Waage verwendet wird.
Informationen über die aktuellen in Ihrem
Land gültigen gesetzlichen Vorschriften
sowie über zuständiges Personal erfragen
Sie bitte bei Ihrem SARTORIUS-
Kundendienst.
Für weitere Informationen zum Thema
»Eichung« stehen Ihnen unsere
Kundendienst-Leitstellen zur Verfügung.

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