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Allgemeines - STIEBEL ELTRON WPL 15 IKS-2 Planung Und Installation

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Erdwärmesonden

Allgemeines

Erdwärmesonden
Erdwärmesonden bestehen aus einem Sondenfuß und endlosen,
vertikalen Sondenrohren. Der Rohrdurchmesser beträgt:
Rohrdurchmesser
25 x 2,3
32 x 3
Der Einbau erfolgt durch qualifizierte Bohrunternehmen.
Eine 50 Meter lange Erdwärmesonde besteht aus 200 Me-
ter PE-Rohr: 2 x 50 Meter Vorlaufleitung und 2 x 50 Meter
Rücklaufleitung.
Die Sonde wird in eine vorbereitete Erdbohrung eingebracht. Nach
Einführen der Rohre werden die Bohrungen mit einer Suspensi-
on aus z. B. Bentonit verpresst. Diese muss nach der Aushärtung
eine dichte und dauerhafte, physikalisch stabile Einbindung der
Erdwärmesonde in das umgebende Gestein gewährleisten. Damit
wird ein guter Wärmeübergang sichergestellt.
Auslegung
Die Auslegung erfolgt nach der Grundwasserströmung und der
Wärmeleitfähigkeit des Erdreiches.
Bei größeren Anlagen werden mehrere Sonden parallel ange-
schlossen, um dem Erdreich die erforderliche Kälteleistung zu
entziehen.
Entzugsleistung der Erdwärmesonden
(Spezifische Entzugsleistung pro Meter Erdwärmesonde).
Ohne Angaben der Bodenbeschaffenheit kann mit einer mittleren
spezifischen Entzugsleistung (Kälteleistung) von 55 W/m gerech-
net werden.
Entzugsleistung (VDI 4640)
Boden
Untergrund mit hohem Grundwasserfluss
Festgestein mit hoher Wärmeleitfähigkeit
Festgestein mit normalem Untergrund
Schlechter Untergrund, trockene Sedimente
Hinweis
Die genaue Auslegung richtet sich nach der Bodenbe-
schaffenheit und den wasserführenden Erdschichten und
kann deshalb erst vor Ort durch die ausführende Firma
erfolgen.
222
| Planungshandbuch Wärmepumpen
mm
mm
100
Vorschriften
Erdwärmesonden-Anlagen bis max. 100 Meter Tiefe müssen bei
der zuständigen Unteren Wasserbehörde angezeigt und ggf. ge-
nehmigt werden. Bei Tiefen > 100 Meter ist eine Genehmigung
Tiefe
des Oberbergbauamtes erforderlich.
60
m
U-Rohr-Sonde mit geschweißtem Fuß
m
1
4 Rohre
2
Injektorrohr
3
Biegeradius min. 40 cm
4
Sandbett = 20 cm
5
Zement-Opalit-Suspension
6
Bohrdurchmesser 110 – 133 mm
[W/m]
100
Ländervergleich
80
In Frankreich muss jede Bohrung deren Tiefe >10 m ist, im Voraus
55
angezeigt werden (Art. 131 des „Code Minier"). Wenn die Tiefe
30
>100 m ist, muss eine Genehmigung eingeholt werden (Verord-
nung 79-48 vom 28 März 1978).
Hinweis
Beachten Sie die in Ihrem Land gültigen Normen und
Vorschriften.
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