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Vorschriften Und Richtlinien - STIEBEL ELTRON WPL 15 IKS-2 Planung Und Installation

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Inhaltsverzeichnis

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Vorschriften und Richtlinien

Der Fachmann
Die Aufstellung, Installation, Einstellung und Erstinbetriebnah-
me einer Wärmepumpen-Anlage muss laut Handwerksordnung
durch einen qualifizierten Fachmann unter Beachtung der Ge-
brauchs- und Montageanweisung erfolgen. Der elektrische An-
schluss der Wärmepumpe darf nur durch einen vom zuständigen
Energieversorgungsunternehmen (EVU) zugelassenen Fachmann
unter Beachtung der entsprechenden VDE-Bestimmungen und
der Vorschriften des zuständigen Energieversorgungsunterneh-
mens (technische Anschlussbedingungen TAB) ausgeführt wer-
den. Der Installateur stellt auch den erforderlichen Anschlussan-
trag beim Energieversorgungsunternehmen.
Allgemeine Bestimmungen
Folgende Gesetze, Normen, Vorschriften und Verordnungen sind
bei der Installation und beim Betrieb von Wärmepumpen-Hei-
zungsanlagen in Deutschland zu beachten: Außerhalb Deutsch-
lands sind die jeweiligen länderspezifischen Vorschriften und
Richtlinien zu beachten.
Landesbauordnung
Da Wärmepumpen „bauliche Anlagen" nach Maßgabe der Lan-
desbauordnung darstellen, sind die im jeweiligen Bundesland
geltenden Vorschriften zu beachten. Deshalb sollte man sich vor
dem Einbau einer Wärmepumpe bei der zuständigen Bauauf-
sichtsbehörde über die bestehenden Vorschriften informieren.
Nach der Verordnung über genehmigungs- und anzeigefreie Vor-
haben nach der Landesbauordnung (Freistellungsverordnung)
vom 5. September 1987 für das Land Nordrhein-Westfalen un-
terliegen die Errichtung und Änderung von Wärmepumpen mit
einer Antriebsleistung bis zu 50  kW weder einer Genehmigung
noch einer Anzeige. Der Bauherr hat jedoch nach Fertigstellung
der Wärmepumpen-Anlage der Unteren Bauaufsichtsbehörde
die Errichtung der Anlage mitzuteilen. Der Mitteilung muss eine
Erklärung des Unternehmers beigefügt sein, dass das Vorhaben
den Vorschriften der Landesbauordnung und deren Vorschriften
entspricht. Die Erlaubnispflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz
bleibt von dieser Freistellungsverordnung unberührt.
Spezielle Gesetze zur Nutzung der verschiedenen Wärmequellen
Die Nutzung der in der Umwelt vorhandenen Wärme unterliegt
zum Teil gesetzlichen Regelungen, die gewährleisten sollen, dass
andere private und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und
durch diese Maßnahmen keine schädlichen Umwelteinflüsse her-
vorgerufen werden.
Wärmequelle Grundwasser
Die Förderung von Grundwasser als Wärmequelle für eine
Wärmepumpe und die Wiedereinleitung des abgekühlten Grund-
wassers ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Wasser-
haushaltsgesetzes (WHG) erlaubnispflichtig.
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Wärmequelle Erdreich
Die Entnahme von Wärme durch im Boden verlegte Rohrleitun-
gen, die mit einem Mittel zum Wärmetransport gefüllt sind, be-
darf in der Regel einer wasserrechtlichen Anzeige bzw. Erlaubnis.
Falls der Erdreichkollektor im Grundwasser liegt, könnte eine Er-
laubnispflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz abgeleitet wer-
den. Dieser Anwendungsfall ist bisher jedoch nicht abschließend
geregelt. Wir empfehlen, vor Baubeginn ein Gespräch mit der
zuständigen Wasserbehörde zu führen.
Wärmequelle Außenluft
Die Nutzung der Wärmequelle Außenluft unterliegt bzgl. der Be-
rechtigung zur Abkühlung der Außenluft keinen gesetzlichen Re-
gelungen. In der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA-Lärm) sind jedoch bei den von den Verdampfern ausgehen-
den Geräuschemissionen die dort gestellten Anforderungen zu
beachten. Die abgegebene, abgekühlte Luft kann zur Belästigung
der Nachbarn führen (LBO Art.18).
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und TA-Lärm
Wärmepumpen sind „Anlagen" im Sinne des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes. Das BlmSchG unterscheidet zwischen ge-
nehmigungsbedürftigen Anlagen (§§ 44, 22) und nicht genehmi-
gungspflichtigen Anlagen.
Die genehmigungsbedürftigen Anlagen werden abschließend in
der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung BlmSchV aufgeführt.
Wärmepumpen, gleich, welcher Betriebsart, fallen nicht darunter.
Daher gelten für Wärmepumpen die §§ 22 bis 25 BlmSchG, d. h.,
sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass vermeidbare Be-
lästigungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Bei den von
den Wärmepumpen-Anlagen ausgehenden Geräuschemissionen
ist die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA-Lärm,
zu beachten. Für den Wohnbereich sind die in der Tabelle der
TA-Lärm angegebenen Schalldruckpegel als Emissionsrichtwerte
festgesetzt. Die Emissionsrichtwerte unterscheiden sich je nach
umliegender Bebauung.
DIN-Blätter
» DIN EN 12831 Heizungsanlagen in Gebäuden – Verfahren zur
Berechnung der Norm-Heizlast
» DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden
» DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
» DIN 8901 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Schutz von Erd-
reich, Grund- und Oberflächenwasser – Sicherheitstechnische
und umweltrelevante Anforderungen und Prüfung
» DIN 4701-10 Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechni-
scher Anlagen: Heizung, Trinkwasser-Erwärmung, Lüftung
Planungshandbuch Wärmepumpen |
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