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Erneuerbare Energien Wärmegesetz | Eewärmeg; Anforderungen - STIEBEL ELTRON WPL 15 IKS-2 Planung Und Installation

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Erneuerbare Energien Wärmegesetz | EEWärmeG

Anforderungen

EEWärmeG im Neubau
Am 1. Januar 2009 ist das das Gesetz zur Förderung Erneuerba-
rer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten.
Das Ziel in Deutschland ist, den Anteil Erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für Heizung, Kühlung und Warmwasser bis
zum Jahr 2020 auf 14% zu erhöhen.
Mit dem EEWärmeG besteht seit 2009 eine Nutzungspflicht Er-
neuerbarer Energien in neu zu errichtenden Gebäuden ab 50 m²
Wohn- oder Nutzfläche. Das Gesetz stellt Mindestanforderungen
an die Effizienz des eingesetzten Systems sowie dessen Beitrag
zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs. Dies betrifft den berech-
neten jährlich benötigten End-Energiebedarf zur Erzeugung von
Wärme in Gebäuden, nicht der Primärenergiebedarf. Als Erneu-
erbare Energien ist die Nutzung von Geothermie, Umweltwärme,
Solarenergie und Biomasse definiert. Alternativ sind auch ver-
schiedene Ersatzmaßnahmen wie eine verbesserte Wärmedäm-
mung oder die Nutzung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückge-
winnung möglich.
Kombination mehrerer Maßnahmen
Die Erfüllung der Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien kann
durch Einzelmaßnahmen oder die Kombination von mehreren
Maßnahmen erfolgen. Dabei müssen die prozentualen Anteile
der tatsächlichen Nutzung von Wärmepumpe, Solaranlage, Bio-
masse oder Ersatzmaßnahme im Verhältnis zur vorgesehenen
Nutzung in Summe 100% entsprechen.
Beispiel: Wird eine Wärmepumpe mit einer Solaranlage kombi-
niert, ist es ausreichend, wenn die Wärmepumpe 25% und die
Solaranlage 7,5% des Gebäude-Wärmeenergiebedarfs deckt.
Beide Anforderungen werden damit jeweils zu 50% erfüllt.
Die Nutzungspflicht von Erneuerbarer Energien ist in Summe
eingehalten.
EEWärmeG für Bestandsgebäude
Im Wärmegesetz wird den Bundesländern auch die Möglichkeit
gegeben, die Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien auf be-
stehende Gebäude auszuweiten. In Baden-Württemberg wird
die Nutzungspflicht seit Januar 2010 umgesetzt. Ähnlich wie im
Bundesgesetz ist auch hier der Wärmebedarf nach EnEV anteilig
(min. 10%) bei Tausch der Heizungsanlagen durch Erneuerbare
Energien oder Ersatzmaßnahmen, bzw. auch durch Kombinati-
on beider, zu decken. Weitere Bundesländer werden folgen, z. B.
Berlin.
Staatliche Förderung
Der Einbau von Heizungswärmepumpen wird staatlich gefördert.
Die Förderung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dabei werden höhere Anforderungen an
die Anlageneffizienz gestellt, z. B. Jahresarbeitszahlen. Zusätzlich
können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zinsgünstige
Darlehen über das KfW-Programm „Energieeffizient Bauen" be-
antragt werden.
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| Planungshandbuch Wärmepumpen
Erfüllung der Nutzungspflicht mit einer Wärmepumpe
Luft | Wasser-Wärmepumpe
»
Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50%
» Jahresarbeitszahl bei Raumheizung mindestens 3,5
» Jahresarbeitszahl bei kombinierter Raumheizung und Warm-
wasserbereitung mindestens 3,3
» Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers notwendig
Sole | Wasser-Wärmepumpe
» Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50%
» Jahresarbeitszahl bei Raumheizung mindestens 4,0
» Jahresarbeitszahl bei kombinierter Raumheizung und Warm-
wasserbereitung mindestens 3,8
» Bei Vorlauftemperaturen über 35 °C Einbau eines Strom- und
Wärmemengenzählers notwendig
Erfüllung der Nutzungspflicht mit einer thermischen
Solaranlage
» Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 15% über
solare Strahlungsenergie. Bei Solaranlagen erfüllt dies die An-
forderung.
• Kollektorfläche mindestens 4% der Wohnfläche bei Ein-
und Zweifamilienhäusern
• Kollektorfläche mindestens 3% der Wohnfläche bei Mehr-
familienhäusern (mehr als 2 Wohneinheiten)
» Kollektoren müssen EU-Prüfzeichen „Solar Keymark" aufwei-
sen
Erfüllung der Nutzungspflicht über Ersatzmaßnahmen
» Unterschreitung der EnEV-Höchstwerte von Primärenergiebe-
darf und Transmissionswärmeverlust HT' um mindestens 15%
» Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50% aus
Wärmepumpen mit Abwärmenutzung
» Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50% aus
Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
» Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu mindestens 50% aus
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
» Deckung des Wärmeenergiebedarfs aus Nah- oder Fernwär-
menetzen mit mindestens 50% Erneuerbaren Energien
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