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F Instandhaltung Des Flurförderzeuges; Betriebssicherheit Und Umweltschutz - Jungheinrich EFG 113 Betriebsanleitung

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F Instandhaltung des Flurförderzeuges
1

Betriebssicherheit und Umweltschutz

Die in diesem Kapitel aufgeführten Prüfungen und Wartungstätigkeiten müssen nach
den Fristen der Wartungschecklisten durchgeführt werden.
WARNUNG!
Unfallgefahr und Gefahr von Bauteilbeschädigungen
Jegliche
Sicherheitseinrichtungen
Arbeitsgeschwindigkeiten des Flurförderzeugs verändert werden.
Das Bekleben der Frontscheibe ist verboten.
Ausnahme: Betreiber dürfen nur dann Veränderungen an motorkraftbetriebenen
Flurförderzeugen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn der Flurförderzeug-
Hersteller
sich
Geschäftsnachfolger gibt; die Betreiber müssen jedoch:
– dafür sorgen, dass die auszuführenden Veränderungen von einem Fachingenieur
für Flurförderzeuge und deren Sicherheit geplant, geprüft und ausgeführt werden
– dauerhafte Aufzeichnungen der Planung, Prüfung und Ausführung der
Veränderung haben
– die entsprechenden Veränderungen an den Schildern zur Angabe der
Tragfähigkeit, an den Hinweisschildern und Aufklebern sowie an den Betriebs- und
Werkstatthandbüchern vornehmen und genehmigen lassen
– eine dauerhafte und gut sichtbare Kennzeichnung am Flurförderzeug anbringen,
aus der sich die Art der vorgenommenen Veränderungen, das Datum der
Veränderungen und Name und Adresse der mit dieser Aufgabe betrauten
Organisation entnehmen lassen.
HINWEIS
Nur Original-Ersatzteile unterliegen unserer Qualitätskontrolle. Um einen sicheren
und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten, sind nur Ersatzteile des Herstellers zu
verwenden.
Aus Sicherheitsgründen dürfen im Bereich des Rechners, der Steuerungen und der
IF-Sensoren (Antennen) nur solche Komponenten in das Flurförderzeug eingebaut
werden, die vom Hersteller speziell auf dieses Flurförderzeug abgestimmt wurden.
Diese Komponenten (Rechner, Steuerungen, IF-Sensor (Antenne)) dürfen daher
auch nicht durch gleichartige Komponenten anderer Flurförderzeuge derselben
Baureihe ersetzt werden.
Z
Nach Prüfungen und Wartungstätigkeiten müssen die Tätigkeiten des Abschnitts
„Wiederinbetriebnahme
Wartungsarbeiten" durchgeführt werden (siehe "Wiederinbetriebnahme des
Flurförderzeugs nach Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten" auf Seite 145).
Veränderung
am
-
ist
aus
dem
Geschäft
des
Flurförderzeug
verboten.
Auf
keinen
zurückgezogen
Flurförderzeugs
nach
-
insbesondere
Fall
dürfen
hat
und
es
Reinigungs-
der
die
keinen
oder
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