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IBM System Storage DS3200 Installationshandbuch Seite 161

Speichersubsystem
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Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea,
Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik,
Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra
Leone, Somalia, Tansania, Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten,
Großbritannien, der West Bank/dem Gazastreifen, Jemen, Sambia und Sim-
babwe; 5) „dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Namibia, Lesotho und
Swasiland; 6) „dass die Gesetze der Schweiz" in Liechtenstein; und 7) „dass die
Gesetze Tschechiens" in Tschechien zur Anwendung kommen.
Gerichtsstand:
Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus diesem Herstellerservice erwach-
senden und mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, einschließlich
solcher über das Bestehen von Ansprüchen aus diesem Herstellerservice, das
zuständige Gericht in Wien, Österreich (Innenstadt) als vereinbart; 2) in Angola,
Bahrain, Botsuana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien,
Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan,
Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Somalia, Tansania,
Uganda, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Großbritannien, der West
Bank/dem Gazastreifen, Jemen, Sambia und Simbabwe unterliegen sämtliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit
deren Ausführung ergeben, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich
der Gerichtsbarkeit der englischen Gerichte; 3) in Belgien und Luxemburg unter-
liegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung oder im
Zusammenhang mit deren Auslegung oder Ausführung ergeben, den Gesetzen und
den Gerichten der Hauptstadt des Landes, in dem sich der Firmensitz und/oder die
Handelsniederlassung des Kunden befindet; 4) in Frankreich, Algerien, Benin,
Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, dem Tschad, auf
den Komoren, der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik
Kongo, Äquatorialguinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, an der Elfenbeinküste, dem Libanon,
Libyen, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukale-
donien, Niger, Réunion, Senegal, auf den Seychellen, Togo, Tunesien, auf
Vanuatu sowie Wallis und Futuna unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die
sich aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang mit deren Verletzung oder
Ausführung ergeben, einschließlich etwaiger Schnellverfahren, ausschließlich der
Gerichtsbarkeit des Handelsgerichts (Commercial Court) in Paris; 5) in Südafrika,
Namibia, Lesotho und Swasiland, stimmen beide Parteien überein, dass sämtli-
che Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zustän-
digkeit des hohen Gerichts (High Court) in Johannesburg fallen; 6) in der Türkei
unterliegen sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung erge-
ben oder damit in Zusammenhang stehen, den Zentralgerichten (Sultanahmet) und
den Exekutiven Direktoraten in Istanbul, Türkei; 7) in den folgenden genannten Län-
dern werden sämtliche Rechtsansprüche aus dieser Vereinbarung vor dem zustän-
digen Gericht in a) Athen für Griechenland, b) Tel Aviv-Jaffa für Israel, c) Mailand
für Italien, d) Lissabon für Portugal und e) Madrid für Spanien verhandelt; 8) in
Großbritannien stimmen beide Parteien überein, dass sämtliche Rechtsstreitig-
keiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in die Zuständigkeit der engli-
schen Gerichte fallen; 9) in Liechtenstein stimmen beide Parteien überein, dass
alle Rechte, Pflichten und Verpflichtungen ausschließlich von dem zuständigen
ordentlichen Gericht in Zürich verhandelt werden; und 10) „von den zuständigen
ordentlichen Gerichten von Tschechien" verhandelt werden.
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Anhang C. Freiwilliger IBM Herstellerservice Z125-4753-10 08/2008

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