EUROPA, NAHER UND MITTLERER OSTEN, AFRIKA (EMEA)
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR ALLE EMEA-LÄNDER:
Die Bedingungen dieses "Freiwilligen Herstellerservice" gelten für Maschinen, die
der Kunde bei IBM oder einem IBM Reseller erworben hat.
Inanspruchnahme des Herstellerservice:
Der folgende Absatz wird in Westeuropa (Andorra, Österreich, Belgien, Bulgarien,
Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Grie-
chenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxem-
burg, Malta, Monaco, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien,
San Marino, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, Großbri-
tannien, dem Vatikan und in allen anderen Ländern, die der Europäischen Union
beitreten, ab dem Beitrittsdatum) hinzugefügt:
Der Herstellerservice für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in
allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, sofern die Maschinen in diesen Ländern
zum Vertrieb freigegeben und verfügbar sind.
Wenn der Kunde eine Maschine in einem der Länder Westeuropas erwirbt, kann er
für diese Maschine Herstellerservice in jedem der genannten Länder von (1) einem
zur Erbringung von Herstellerservice autorisierten IBM Reseller oder (2) von IBM in
Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die Maschine wird in dem Land, in dem der
Kunde beabsichtigt, den Herstellerservice in Anspruch zu nehmen, von IBM ange-
kündigt und vertrieben.
Soweit der Kunde eine Maschine in einem Land des Nahen und Mittleren Ostens
oder in einem afrikanischen Land erwirbt, kann er für diese Maschine Hersteller-
service von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land (sofern diese IBM Außenstelle
in diesem Land Herstellerservice anbietet) oder von einem zur Erbringung von
Herstellerservice autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land in Anspruch neh-
men. In Afrika wird Herstellerservice in einem Umkreis von 50 Kilometern vom
Standort eines von IBM autorisierten Service-Providers bereitgestellt. Ab einer Ent-
fernung von 50 Kilometern vom Standort eines von IBM autorisierten Service-Provi-
ders muss der Kunde die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Geltendes Recht:
Der Text „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem der
Kunde die Maschine erworben hat" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weiß-
russland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
Moldawien, Montenegro, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, der Slowakei,
Slowenien, Tadschikistan, Turkmenistan, der Ukraine und Usbekistan; 2) „dass
die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kamerun, der
Zentralafrikanischen Republik, dem Tschad, auf den Komoren, der Republik
Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea,
Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Gabun, Gambia, Guinea, Gui-
nea-Bissau, Elfenbeinküste, dem Libanon, Libyen, Madagaskar, Mali, Maureta-
nien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger, Réunion, Senegal,
auf den Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu sowie Wallis und Futuna; 3)
„dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4) „dass die
142
Speichersubsystem "System Storage DS3200": Installations-, Benutzer- und Wartungshandbuch