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Umgang Mit Explosivstoffen; Unterweisung; Befähigte Person Zu Prüfungen Im Explosionsschutz - Still Rx20-14C Originalbetriebsanleitung

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Sicherheit

Umgang mit Explosivstoffen

Der Betreiber muss eine schriftliche Betriebs-
anweisung in verständlicher Form und in der
Sprache der Beschäftigten erstellen, die ins-
besondere Angaben enthält:
1
die zu treffenden Sicherheitsbestimmun-
gen beim Transportieren von Explosivs-
toffen innerhalb des Betriebs,
2
die bei Störungen des Staplers zu treff-
enden Maßnahmen und über das Verhal-
ten bei Unfällen.
Ein Muster einer Betriebsanweisung befindet
sich in Anhang 1 der „DGUV Regel 113-006".
Die Unternehmensleitung muss die Betriebs-
anleitung des Herstellers bei der Erstellung
der Betriebsanweisung berücksichtigen.

Unterweisung

Der Betreiber muss die Fahrzeugführenden
anhand der Betriebsanweisung über die bei
ihrer Tätigkeit auftretenden Gefahren sowie
über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor
der Beschäftigung und danach in angemesse-
nen Zeitabständen, mindestens jedoch halb-
jährlich, unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der
Unterweisung schriftlich festhalten und von
den Unterwiesenen durch Unterschrift bestäti-
gen lassen.
Befähigte Person zu Prüfungen
im Explosionsschutz
Befähigte Personen zu Prüfungen im Explo-
sionsschutz (nachfolgend „Befähigte Person"
genannt) sind Servicetechniker oder Perso-
nen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Eine abgeschlossene Berufsausbildung, die
ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse
nachvollziehbar festzustellen.
Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen
oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.
Berufserfahrung, die voraussetzt, dass die
befähigte Person eine nachgewiesene Zeit
im Berufsleben praktisch mit Flurförderzeu-
gen umgegangen ist.
Dabei hat sie genügend Anlässe kennen-
gelernt, die Prüfungen auslösen, z. B. im
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder
aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Definition der verantwortlichen Personen
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