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Integra CUSA Excel Benutzerhandbuch Seite 202

Ultraschall-chirurgie-aspirationssystem
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Benutzerhandbuch zum CUSA
3.1.2. Handstücke. Integra hat jegliche defekten Handstücke, für die diese
Garantie gilt, durch neue oder reparierte Handstücke zu ersetzen (jeweils
nach alleinigem Ermessen von Integra), für die dieselbe Restgarantie gilt
wie für das Originalsystem („Ersatzhandstück").
3.2. Veränderungen des im Garantieumfang enthaltenen Systems. Von Zeit zu
Zeit kann Integra nach alleinigem Ermessen Veränderungen des im
Garantieumfang enthaltenen Systems und der Angaben für das System
vorschlagen. Unter der Voraussetzung der Genehmigung durch den Kunden
und auf dessen alleinige Kosten kann der Kunde Integra beauftragen,
derartige Veränderungen am im Garantieumfang enthaltenen System und an
den Angaben vorzunehmen. Integra hat diese Veränderungen, wie zum
Beispiel die Installation von neuen Bauteilen im System, für den Kunden zu
einem Preis vorzunehmen, der dem jeweils aktuellen Listenpreis für derartige
Veränderungen entspricht. Dieser Listenpreis wird von Integra nach alleinigem
Ermessen festgestellt.
4. Qualitätskontrolle
4.1. Der Kunde hat im Hinblick auf Qualitätskontrolle, Betrieb, Verfahren,
Sicherheitstests und Inspektionen des Systems angemessene Standards
einzuhalten, um sicherzustellen, dass keine unnötigen Instandhaltungs- oder
Wartungsleistungen im Rahmen dieser Garantie erforderlich sind.
4.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass auf der Seite des Kunden als
Äquivalent zum Integra-Servicevertreter ein technischer Mitarbeiter zur
Verfügung steht, der Integra im Falle von Fehlfunktionen des Systems bei der
telefonischen Fehlersuche unterstützen kann. Der Kunde hat im zumutbaren
Rahmen die Entscheidung von Integra zu akzeptieren, ob es sich bei einer
Reparatur- oder Instandhaltungsleistung um eine Reparatur innerhalb der
Garantie oder um eine Reparatur außerhalb der Garantie handelt.
5. Haftungsbeschränkung
5.1. Die alleinige Verpflichtung von INTEGRA im Hinblick auf die in Abschnitt 1
beschriebenen Garantiefälle besteht in der Reparatur oder im Ersatz, nach
alleinigem Ermessen von INTEGRA und auf Kosten von INTEGRA, gemäß
den Bedingungen dieser Garantie und jeglichen anwendbaren
Vereinbarungen. DIE IN ABSCHNITT 1 DIESER GARANTIEERKLÄRUNG
ERLÄUTERTEN GARANTIEN SIND AUSSCHLIESSLICH UND ERSETZEN
ALLE ANDEREN IN MÜNDLICHER ODER SCHRIFTLICHER FORM
GEGEBENEN UND ANGENOMMENEN AUSDRÜCKLICHEN ODER
STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN VON INTEGRA ODER INTEGRA-
SERVICEVERTRETERN IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT, DIE LEISTUNG
UND DEN BETRIEB DES SYSTEMS, UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN
ZUSAMMENHANG MIT WARTUNGSLEISTUNGEN HERGESTELLT
WERDEN KANN, DIE GEMÄSS DER GARANTIE DURCHGEFÜHRT
WURDEN. ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN ODER
STILLSCHWEIGENDEN ZUSICHERUNGEN ODER GARANTIEN VON
INTEGRA ODER INTEGRA-VERTRETERN IN BEZUG AUF DAS SYSTEM
ODER DIE WARTUNGSLEISTUNGEN, DIAGNOSE, BERATUNG,
UNTERSTÜTZUNG ODER ERSATZTEILE GEMÄSS DIESER GARANTIE,
EINSCHLIESSLICH (OHNE EINSCHRÄNKUNG) DER GEWÄHRLEISTUNG
DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN
BESTIMMTEN ZWECK, WERDEN HIERMIT AUSDRÜCKLICH ABGELEHNT.
UNTER KEINEN UMSTÄNDEN ÜBERNEHMEN INTEGRA, VON INTEGRA
BEAUFTRAGTE PERSONEN ODER INTEGRA-SERVICEVERTRETER
HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH NUTZUNGSAUSFALL, ENTGANGENE
EINNAHMEN ODER ENTGANGENEN GEWINN ODER FÜR JEGLICHE
ANDEREN INDIREKTEN, ZUFÄLLIGEN, EXEMPLARISCHEN, SPEZIELLEN,
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Excel/CUSA
Excel+ Ultraschall-Chirurgie-Aspirationssystem
C-3

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