C-2
Benutzerhandbuch zum CUSA
(iii) bei Mängeln, die durch unsachgemäße oder fahrlässige
Inbetriebnahme, Lagerung oder Verwendung des Systems oder jeglicher
Systemkomponenten entstehen – dies gilt auch, aber nicht ausschließlich,
für den Betrieb des Systems unter Nichteinhaltung der Anweisungen in der
Bedienungsanleitung;
(iv) bei Mängeln, die aus unsachgemäßen oder fahrlässigen Reinigungs-
oder Sterilisationsmethoden oder unsachgemäßer Wartung des Systems
entstehen;
(v) bei Mängeln, die aus Reparatur- oder Wartungsmaßnahmen entstehen,
die nicht von Integra-Mitarbeitern oder von Integra autorisierten Vertretern
durchgeführt wurden;
(vi) bei Mängeln, die durch unfallbedingte Beschädigung des Systems,
höhere Gewalt, Schäden durch elektrischen Strom, Fehlfunktionen des
Systems, außergewöhnliche Belastung, unangemessene
Betriebsverfahren oder unnormale oder extreme Betriebsbedingungen
entstehen; sowie
(vii) bei normaler Abnutzung.
2. Wartung, Reparaturen und Ersatzteile
2.1. Wartung und Reparaturen. Alle von dieser Garantie abgedeckten
Wartungs- und Reparaturleistungen können im Folgenden als „Reparaturen
innerhalb der Garantie" bezeichnet werden; alle von dieser Garantie nicht
abgedeckten Wartungs- und Reparaturleistungen als „Reparaturen außerhalb
der Garantie". Die alleinige Verpflichtung für Integra im Hinblick auf
Reparaturen innerhalb der Garantie besteht darin, alle notwendigen
Anpassungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit dieser Garantie
vorzunehmen. Jegliche Reparaturen außerhalb der Garantie, die von Integra
durchgeführt werden, werden dem Kunden durch Integra nach den üblichen
Verrechnungssätzen von Integra in Rechnung gestellt.
2.2. Auswechseln von Systemteilen. Das mangelhafte System bzw.
Systemteil, das entsprechend dieser Garantie ausgewechselt wird, ist das
Eigentum von Integra. Integra behält sich das Recht vor,
Ersatzteilanforderungen unter Verwendung von reparierten Baugruppen zu
erfüllen, unter der Voraussetzung, dass die Funktion dieser Baugruppen der
Funktion von neuen Baugruppen entspricht und für die Ersatz-Baugruppen
dieselbe Garantie gilt wie für die ausgewechselten Baugruppen.
2.3. Benachrichtigung. Die in dieser Garantie definierten Rechte des Kunden
bzw. des von Integra autorisierten Vertriebspartners gelten nur, wenn der
Kunde oder Vertriebspartner Integra unmittelbar über jegliche Mängel in
Kenntnis setzt und Integra jede Möglichkeit gibt, Mängel zu untersuchen und
zu beheben.
3. Reparaturteile und Wartungsleistungen
3.1. Diese Garantie schließt folgende Wartungsleistungen ein:
3.1.1. Konsolen. Integra oder der zu diesem Zweck autorisierte
Vertriebspartner hat die Reparatur der Konsolen wenn möglich vor Ort
durchzuführen. Falls dies nicht möglich ist oder nach alleinigem Ermessen
von Integra entschieden wird, die Reparatur nicht vor Ort durchzuführen,
haben Integra oder der Integra-Vertriebspartner die Lieferung des
betroffenen Systems zur festgelegten Reparatureinrichtung zu
organisieren und zu bezahlen. Integra oder der zu diesem Zweck
autorisierte Vertriebspartner haben das betroffene System zu reparieren
oder eine Konsole durch eine neue oder reparierte Konsole zu ersetzen
(jeweils nach alleinigem Ermessen von Integra), für die dieselbe
Restgarantie gilt wie für das Originalsystem.
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