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In Österreich; In Der Schweiz - Stevens RENNRAD Handbuch

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S - 24 | Deutsch
In Österreich
(Stand: Januar 2022)
Gemäß Fahrradverordnung § 1 der Republik Österreich muss jedes Fahrrad,
das in Verkehr gebracht wird folgendermaßen ausgerüstet sein:
• Mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen
• Mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel oder
Hupe)
• Mit einem hellleuchtenden Scheinwerfer, der mit dem Fahrrad fest verbun-
denen ist und, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem,
ruhendem Licht (d.h. Dauerlicht) mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd
(Candela, Lichtstärke) beleuchtet. Der Scheinwerfer darf auch abnehmbar und/
oder batteriebetrieben sein
• Mit einem roten Rücklicht, das eine Lichtstärke von mindestens 1 cd hat. Das
Rücklicht darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein
Achtung:
• Mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmate-
rialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit
Für Kinder bis 12 Jah-
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit
re gilt in Österreich
dem Scheinwerfer verbunden sein
Radhelmpflicht. Kinder
• Mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler oder Rückstrahlmate-
müssen immer einen
rialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit
Helm tragen, wenn sie
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; die Rückstrahler dürfen mit
selbst Rad fahren, auf
dem Scheinwerfer verbunden sein
einem Fahrrad mitge-
• Mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen
nommen werden (z.B.
• Mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb
im Kindersitz) oder in
rückstrahlend sind oder Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den
einem Fahrradanhänger
Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R104 entsprechen, mit einer Lichtein-
gezogen werden.
trittsfläche von mindestens 20 cm²
• Wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, muss
Hinweis:
das Fahrrad für jede Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Halte-
vorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen ausgestattet sein.
Der Scheinwerfer vorne
darf kein Blinklicht sein!
Bestimmungen für Rennfahrräder
Beim Rücklicht hingegen
ist Blinklicht erlaubt.
Gemäß Fahrradverordnung § 4 (1) und (2) gelten als Rennfahrräder Fahrräder
mit einem Eigengewicht von höchstens 12 kg, die mit einem Rennlenker ausgestattet
sind und die einen äußeren Felgendurchmesser von min. 630 mm und eine äußeren
Hinweis:
Felgenbreite von höchstens 23 mm aufweisen. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen
Rennfahrräder ohne Rückstrahler und Glocke in Verkehr gebracht werden.
Bei Tageslicht und guter
Sicht dürfen Fahrrä-
Beleuchtungsvorschriften für Fahrradanhänger
der ohne Vorder- und
Rücklicht verwendet
Gemäß Fahrradverordnung §  5 müssen Fahrradanhänger mit einer vom Fahrrad
werden. Die anderen
unabhängigen Lichtanlage, einem roten Rücklicht, vorne mit einem weißen und hinten mit
Ausrüstungsgegen-
einem roten Rückstrahler ausgestattet sein. Jeweils ein gelber Rückstrahler muss an den
stände müssen jedoch
seitlichen Flächen angebracht sein. Bei Anhängern, die breiter als 60 cm sind, müssen
angebracht sein.
zwei rote Rücklichter sowie zwei weiße und zwei rote Rückstrahler angebracht werden.

In der Schweiz

(Stand: Januar 2022)
Auszüge aus den Artikeln 24 und 213 bis 218 der Verordnung über die techni-
schen Anforderungen an Straßenfahrzeuge (VTS). Ein Fahrrad darf höchstens 1 m
breit sein. Dieses Limit gilt auch für Lenker und mitgeführte Lasten.
Bremsen
Die Räder müssen geeignete Luftreifen oder andere, etwa gleich elastische
Reifen haben; das Gewebe darf nicht sichtbar sein. Fahrräder müssen mit zwei
kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die
andere auf das Hinterrad wirkt.
Beleuchtung, Rückstrahler
Velos müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie
bei schlechten Sichtverhältnissen mit einer Beleuchtung ausgestattet sein. Diese
muss am Fahrrad befestigt sein und nach vorne weiß und ruhend (nicht blinkend)
und nach hinten rot und ruhend leuchten. Beide Lichter dürfen nicht blenden und
müssen nachts bei guter Witterung auf 100  m sichtbar sein. Tagsüber darf die
Beleuchtung abgenommen werden. Zusätzliche blinkende Lichter sind erlaubt,
außer wenn das Fahrrad mit optional zulässigen Richtungsblinkern ausgestattet ist.
Ab April 2022 gilt für sämtliche E-Bikes (einschließlich E-Mountainbikes) auch
am Tag die Pflicht zum Fahren mit Licht (Tagfahrlichtpflicht), um die Sichtbarkeit
im Verkehr zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden. Die Lichter an den langsamen
E-Bikes müssen nicht fix installiert sein.
Jedes Velo muss mit fest angebrachten Rückstrahlern ausgestattet sein. Diese
müssen eine Leuchtfläche von mindestens 10  cm² aufweisen und nach vorne
gerichtet weiß und nach hinten gerichtet rot einfallendes Licht reflektieren. Rück-
strahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m das Licht eines Motorfahr-
zeug-Lichts reflektieren.
Wenn sie diese Anforderungen erfüllen, sind reflektierende Klebefolien erlaubt.
Gelbe und weiße Speichenreflektoren sowie reflektierende Seitenwände an Reifen
sind zusätzlich erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.
Pedale müssen nach vorne und hinten gelbe Rückstrahler tragen. Die Größe
ist seit Januar 2017 nicht mehr vorgeschrieben. Von dieser Pflicht ausgenommen
sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
Versicherung, Diebstahlschutz
2012 wurde die bis dahin obligatorische Fahrrad-Haftpflichtversicherung
abgeschafft. Die Velovignette, die als Versicherungskennzeichen vorgeschrie-
ben war, gibt es seither nicht mehr. Schadensfälle, die mit dem Velo verursacht
werden, müssen seither über die Privathaftpflichtversicherung (nicht obligatorisch)
abgewickelt werden.
Die Pflicht, ein Schloss mitzuführen, wurde ebenfalls 2012 abgeschafft. Seit-
her gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Diebstahlschutz mehr.
Deutsch | S - 25
Hinweis:
Seit Januar 2017 ist
eine Veloglocke nicht
mehr vorgeschrieben.
Neu ist, dass andere
Warnvorrichtungen (z.B.
Hupen, Drucklufthörner)
nicht mehr ausdrücklich
verboten sind.
Hinweis:
In der Schweiz dürfen
Kinder bis zum zwölften
Geburtstag dort, wo
Velostreifen und -wege
fehlen, auf dem Trottoir
fahren. Dies gilt auch für
Strassen mit Tempo 30
und Begegnungszonen

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