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In Österreich - Stevens EN 14781 Handbuch

Rennmaschienen cyclocross
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2.2. In Österreich
Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. 146.
Verordnung Fahrradverordnung.
Allgemeines: §1 (1) Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss
– sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt –
ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen,
mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung
von 4 m/sec
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht
2
wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
3. mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen
Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgel-
bem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd
beleuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Licht-
eintrittsfläche von mindestens 20 cm
Scheinwerfer verbunden sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Licht-
eintrittsfläche von mindestens 20 cm
Rücklicht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleich-
wertige Einrichtungen ersetzt werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß
oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei
nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern mit einer Lichteintritts-
fläche von mindestens 20 cm
oder mit anderen rückstrahlenden Ein-
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richtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen;
(4) Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne die in Abs. 1 Z. 3
Rennfahrräder: § 4 (1) Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden
technischen Merkmalen:
• Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;
• Rennlenker;
• äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm;
• äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.
(2) Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Abs. 1 Z. 2 bis 8 genannte Aus-
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; der Rückstrahler darf mit dem
; der Rückstrahler darf mit dem
2
und 4 genannte Ausrüstung verwendet werden.
rüstung in Verkehr gebracht werden; bei Tageslicht und guter Sicht
dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.
Gesetzliche Anforderungen
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