Nach Beendigung der elektrischen Prüfung ist eine Funktionsprüfung des Gerätes
durchzuführen. Eine Teilprüfung kann ausreichend sein.
10.6
Prüfung der Aufschriften
Das Vorhandensein der Aufschriften, die der Sicherheit dienen, z. B. Angaben zur
Drehrichtung, ist zu kontrollieren, gegebenenfalls in geeigneter Form zu erneuern oder
zu ergänzen.
10.7
Dokumentation der Prüfungen
Die bestandene Prüfung ist zu protokollieren. Sollte sich ein Gerät als nicht sicher
erweisen, ist dies am Gerät deutlich zu kennzeichnen, und der Betreiber ist darüber
schriftlich in Kenntnis (Prüfprotokoll/Mängelliste) zu setzen. Die Messwerte und ggf.
Änderungen sind zu protokollieren. Die Anbringung eines Prüfsiegel „Geprüft nach
VDE 0701-1 und BGV A2" am Gerät nach bestandener Sicherheitsprüfung wird
empfohlen.
TEST
SAFETY
Seite 31/44