2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, IHRE LIEFERANTEN ODER RESELLER IN
FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT
SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VERLUST ODER
BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄ-
DEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN; 3) ENTGAN-
GENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIGNIS-
SES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4)
ENTGANGENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES
GUTEN NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
FRANKREICH UND BELGIEN
Haftungsbegrenzung: Die Bedingungen in diesem Abschnitt werden durch den fol-
genden Text vollständig ersetzt:
Vorausgesetzt, dass keine anderweitigen verbindlichen Rechtsbestimmungen gel-
ten:
1. Die Haftung von IBM für Schäden und Verluste, die als Folge der Erfüllung der
Bestimmungen dieser Vereinbarung oder in Zusammenhang mit dieser Verein-
barung verursacht wurden, ist begrenzt auf die Kompensation der Schäden und
Verluste, die als unmittelbare und direkte Folge der Nichterfüllung solcher Ver-
pflichtungen (bei Verschulden von IBM) entstanden und belegt sind. Der Höchst-
betrag entspricht hierbei den Gebühren, die Sie für die Maschine bezahlt haben,
die den Schaden verursacht hat. Im Rahmen dieser Haftungsbegrenzung
umfasst der Terminus „Maschine" den Maschinencode und den lizenzierten
internen Code („LIC").
Die obige Einschränkung gilt nicht für Personenschäden (einschließlich Tod) und
für direkte Schäden an Immobilien und beweglichen Sachen, für die IBM recht-
lich haftbar ist.
2. AUF KEINEN FALL SIND IBM, IHRE LIEFERANTEN ODER RESELLER IN
FOLGENDEN FÄLLEN HAFTBAR, AUCH WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT
SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE: 1) VERLUST ODER
BESCHÄDIGUNG VON DATEN; 2) BEILÄUFIGE ODER MITTELBARE SCHÄ-
DEN ODER ANDERE WIRTSCHAFTLICHE FOLGESCHÄDEN; 3) ENTGAN-
GENE GEWINNE, AUCH WENN SIE ALS DIREKTE FOLGE DES EREIGNIS-
SES ENTSTANDEN SIND, DAS ZU DEN SCHÄDEN GEFÜHRT HAT; ODER 4)
ENTGANGENE GESCHÄFTSABSCHLÜSSE, UMSÄTZE, SCHÄDIGUNG DES
GUTEN NAMENS ODER VERLUST ERWARTETER EINSPARUNGEN.
DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR DIE ANGEGEBENEN LÄN-
DER:
ÖSTERREICH
Umfang dieser Gewährleistung: Der folgende Satz ersetzt den ersten Satz im
ersten Absatz dieses Abschnitts:
Die Garantie für eine IBM Maschine umfasst die Funktionalität einer Maschine bei
normalem Gebrauch und die Übereinstimmung der Maschine mit ihren technischen
Daten.
Folgende Absätze werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
Der Gewährleistungszeitraum für Maschinen beträgt zwölf Monate ab dem Datum
der Lieferung. Als Begrenzungszeitraum für Kunden mit laufenden Verfahren wegen
Verstößen gegen die Gewährleistungsbestimmungen gilt mindestens die gesetzlich
vereinbarte Zeitdauer. Sind IBM oder der Reseller nicht in der Lage, die IBM
Anhang B. IBM Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002
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