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Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen - IBM EXP400 Installationshandbuch

Speichererweiterungseinheit
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DIESE GEWÄHRLEISTUNGEN ERMÖGLICHEN IHNEN DIE GELTENDMA-
CHUNG SPEZIFISCHER RECHTE, DIE ABHÄNGIG VOM JEWEILIGEN LAND
ODER DER JEWEILIGEN RECHTSORDNUNG VONEINANDER ABWEICHEN
KÖNNEN.
Rechtsprechung
Alle Rechte und Pflichten der IBM unterliegen der Rechtsprechung des Landes, in
dem die Maschine erworben wurde.
Teil 2 - Länderspezifische Bestimmungen
MITTEL- UND SÜDAMERIKA
ARGENTINIEN
Geltendes Recht: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch
das Handelsgericht (Ordinary Commercial Court) in Buenos Aires verhandelt.
BRASILIEN
Geltendes Recht: Der Text nach dem ersten Satz wird wie folgt ergänzt:
Jeder aus dieser Vereinbarung entstehende Rechtsstreit wird ausschließlich durch
den Gerichtshof in Rio de Janeiro verhandelt.
PERU
Haftungsbegrenzung: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
In Übereinstimmung mit Artikel 1328 des peruanischen Zivilrechts entfallen bei Vor-
satz („dolo") oder grober Fahrlässigkeit („culpa inexcusable") der IBM die in diesem
Abschnitt genannten Einschränkungen und Ausschlüsse.
NORDAMERIKA
Gewährleistungsservice: Dieser Abschnitt wird wie folgt ergänzt:
Um IBM Garantieservice in Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika zu
erhalten, müssen Sie die folgende Nummer anrufen: 001-800-IBM-SERV (426-
7378).
KANADA
Haftungsbegrenzung: Ziffer 1 dieses Abschnitts wird wie folgt ersetzt:
1. Körperverletzung (einschließlich Tod) und Schäden an Immobilien und bewegli-
Geltendes Recht: Der folgende Text ersetzt „dass die Gesetze des Landes zur
Anwendung kommen, in dem Sie die Maschine erworben haben" im ersten Satz:
dass die Gesetze der Provinz Ontario zur Anwendung kommen.
chen Sachen, soweit die Schäden fahrlässig von der IBM verursacht wurden,
und
Anhang B. IBM Gewährleistung Z125-4753-07 11/2002
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