genannten Länder von (1) einem zum Ausführen von Gewährleistungsservice auto-
risierten IBM Reseller oder (2) von IBM in Anspruch nehmen.
Wenn Sie eine IBM Maschine in einem Land des Mittleren Ostens oder in einem
afrikanischen Land erwerben, können Sie für diese Maschine Garantieservice-
leistungen von der IBM Außenstelle im jeweiligen Land oder von einem zum Aus-
führen von Garantieserviceleistungen autorisierten IBM Reseller im jeweiligen Land
in Anspruch nehmen. In Afrika wird Gewährleistungsservice in einem Umkreis von
50 Kilometern vom Standort eines von IBM autorisierten Serviceproviders bereitge-
stellt. Ab einer Entfernung von 50 Kilometern vom Standort eines autorisierten IBM
Servicegebers müssen Sie die Transportkosten für die Maschinen übernehmen.
Der folgende Absatz wird in Westeuropa (Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Island, Irland, Italien, Liechten-
stein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, San Marino,
Schweden, der Schweiz, Großbritannien und Nordirland und im Vatikan) hinzuge-
fügt:
Die Gewährleistung für Maschinen, die in Westeuropa erworben werden, hat in
allen westeuropäischen Ländern Gültigkeit, vorausgesetzt, die Maschinen wurden in
diesen Ländern angekündigt und zur Verfügung gestellt.
Geltendes Recht:
Der Text „dass die Gesetze des Landes zur Anwendung kommen, in dem Sie die
Maschine erworben haben" wird ersetzt durch:
1) „dass die Gesetze Österreichs" in Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Weiß-
russland, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Georgien, Ungarn,
Kasachstan, Kirgisien, der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien,
Moldawien, Polen, Rumänien, Russland, der Slowakei, Slowenien, Tadschikis-
tan, Turkmenistan, der Ukraine, Usbekistan und der Bundesrepublik Jugosla-
wien; 2) „dass die Gesetze Frankreichs" in Algerien, Benin, Burkina Faso, Kame-
run, Kap Verde, der Zentralafrikanischen Republik, im Tschad, auf den
Komoren, in der Republik Kongo, Dschibuti, der Demokratischen Republik
Kongo, Äquatorial-Guinea, Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien,
Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Elfenbeinküste, Libanon, Madagas-
kar, Mali, Mauritanien, Mauritius, Mayotte, Marokko, Neukaledonien, Niger,
Réunion, Senegal, Seychellen, Togo, Tunesien, auf Vanuatu und Wallis und
Futuna; 3) „dass die Gesetze Finnlands" in Estland, Lettland und Litauen; 4)
„dass die Gesetze Englands" in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten,
Eritrea, Äthiopien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta,
Mosambik, Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien,
Sierra Leone, Somalia, Tansania, Uganda, in den Vereinigten Arabischen Emi-
raten, Großbritannien und Nordirland, in der West Bank/Gazastreifen, Jemen,
Sambia und Simbabwe und 5) „dass die Gesetze Südafrikas" in Südafrika, Nami-
bia, Lesotho und Swasiland zur Anwendung kommen.
Rechtsprechung: Folgende Ausnahmen werden diesem Abschnitt hinzugefügt:
1) In Österreich gilt als Gerichtsstand für alle aus dieser Gewährleistung erwach-
senden und mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitfälle einschließlich Streit-
fällen bezüglich ihres Vorhandenseins das zuständige Gericht in Wien, Österreich
(Innenstadt); 2) in Angola, Bahrain, Botswana, Burundi, Ägypten, Eritrea, Äthio-
pien, Ghana, Jordanien, Kenia, Kuwait, Liberia, Malawi, Malta, Mosambik,
Nigeria, Oman, Pakistan, Katar, Ruanda, Sao Tome, Saudi-Arabien, Sierra
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IBM EXP400 Speichererweiterungseinheit: Installationshandbuch