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Demag ZBA Serie Montageanleitung Seite 5

Bremsmotoren

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1.5 Begriffe
Für Mängel, Schäden und Betriebsstörungen, die durch Bedienungsfehler, Nicht-
beachtung dieser Montageanleitung oder unterlassene bzw. unsachgemäße In-
standhaltung und Wartung entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nur durch uns freigegebene Demag Ori-
ginalersatz- und Originalzubehörteile eingesetzt werden dürfen. Dies gilt sinnge-
mäß auch für durch uns gelieferte Baugruppen anderer Hersteller.
Der Einbau bzw. die Verwendung von nicht freigegebenen Ersatz- oder Zube-
hörteilen und jegliche eigenmächtigen Umbauten und Veränderungen sind aus
Sicherheitsgründen nicht gestattet; für hieraus resultierende Mängel oder Schäden
übernehmen wir keine Haftung.
Für etwaige Mängel der gelieferten Produkte bzw. Fehler der gelieferten Dokumen-
tation oder schuldhaftes Fehlverhalten unsererseits richtet sich unsere Mängelhaf-
tung sowie Haftung, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, ausschließlich
nach den Regelungen des Hauptvertrages. Darüber hinausgehende Ansprüche,
insbesondere auf Schadenersatz jedweder Art, sind – mit Ausnahme der gesetzli-
chen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – ausgeschlossen.
Hersteller
Hersteller ist derjenige:
1. der Geräte unter seinem Namen herstellt und erstmals in Verkehr bringt;
2. der Geräte anderer unter seinem Namen weiterverkauft, wobei der Weiterver-
käufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Name des Herstellers (un-
ter 1.) auf dem Gerät erscheint;
3. der Geräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder
4. der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und
dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.
Betreiber
Als Betreiber (Unternehmer / Unternehmen) gilt, wer das Produkt betreibt und
bestimmungsgemäß einsetzt oder durch geeignete und unterwiesene Personen
bedienen lässt.
Bedienpersonal
Als Bedienpersonal gilt, wer vom Betreiber des Produkts mit der Bedienung be-
auftragt ist. Die Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber zu
schulen.
Unterwiesene Person
Als unterwiesene Person gilt, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die
möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet ist. Die Person
wurde über die notwendigen Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen, einschlägi-
gen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsverhältnisse belehrt
und hat ihre Befähigungen nachgewiesen. Die Person ist entsprechend der Aufga-
ben durch den Betreiber zu schulen.
Fachpersonal
Als Fachpersonal gilt, wer vom Betreiber zur Erfüllung bestimmter Aufgaben wie
Installation, Rüsten, Instandhaltung und Störungsbeseitigung beauftragt ist. Die
Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber zu schulen.
Fachkraft
Als Fachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und
Erfahrungen mit dem Produkt und in Kenntnis der einschlägigen gültigen Normen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen und
abwenden kann. Die Person ist entsprechend der Aufgaben durch den Betreiber
zu schulen.
Sachkundiger
Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Produkts hat. Die Person muss mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschrif-
ten, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. EG-Richtlini-
en, VDE-Bestimmungen, DGUV) soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren
Zustand des Produkts beurteilen kann.
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Diese Anleitung auch für:

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