Sicherheit
Befähigte Person zu Prüfungen im
Explosionsschutz
Befähigte Personen zu Prüfungen im Explosi-
onsschutz (nachfolgend „Befähigte Person"
genannt) sind Servicetechniker oder Perso-
nen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Eine abgeschlossene Berufsausbildung, die
●
ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse
nachvollziehbar festzustellen.
Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen
oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.
Berufserfahrung, die voraussetzt, dass die
●
befähigte Person eine nachgewiesene Zeit
im Berufsleben praktisch mit Flurförderzeu-
gen umgegangen ist.
Dabei hat sie genügend Anlässe kennenge-
lernt, die Prüfungen auslösen, z. B. im Er-
gebnis der Gefährdungsbeurteilung oder
aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld
●
der anstehenden Prüfung des Flurförder-
zeugs und eine angemessene Weiterbil-
dung sind unabdingbar.
Die befähigte Person muss Erfahrung über
die Durchführung der anstehenden Prüfung
oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt
haben. Außerdem muss sie über Kenntnis-
se zum Stand der Technik hinsichtlich des
zu prüfenden Flurförderzeugs und der zu
betrachtenden Gefährdungen verfügen.
Ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet
●
der Flurförderzeuge, die zum Einsatz in ex-
plosionsgefährdeten Bereichen umgerüstet
wurden.
Ein Befähigungsnachweis nach der Norm
●
„DIN EN 60079-17:2014-10" und eine Schu-
lung auf Neuerungen, spätestens nach zwei
Jahren.
Eine mindestens einjährige Erfahrung mit
●
der Herstellung, dem Zusammenbau oder
der Instandhaltung der Anlagen oder Anla-
genkomponenten im Sinn von §1 Abs. 2
Nr. 3 der BetrSichV.
Eine mindestens einjährige Erfahrung mit
●
der Herstellung oder Instandsetzung von
Geräten, Schutzsystemen oder Sicher-
heits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im
Definition der verantwortlichen Personen
56368011530 DE - 01/2021 - 05
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