GARANTIE
4. Ausschluss von Garantieleistungen
(g) bei Bauteilen, die reibenden Flächen, Spannungen, Umwelteinflüssen und/oder Verschmut-
zungseinflüssen ausgesetzt sind, für die sie nicht konzipiert bzw. bestimmt sind. Dies gilt
insbesondere für folgende Bauteile:
• Felgen und Reifen
• Teile der Federung
• Überlastschalter/Sicherungen
(h) für Kosten der regelmäßigen Wartung;
(i) für Bauteile, die aufgrund normaler Verschleißerscheinungen ersetzt werden, oder für
Verbrauchsmittel. Dies gilt insbesondere für folgende Teile und Mittel:
• Zündkerzen
• Filter
• Kraftstoff
• Kühlmittel
(j) für Schäden oder Schönheitsmängel, die durch externe Einflüsse, wie Hitze, Kälte, Feuer,
Wasser, Schmutz oder sonstige Fremdkörper entstanden sind.
5. Garantiefrist
Die 24-monatige Garantiefrist beginnt entweder mit dem Tag der Übergabe des Polaris-Fahrzeugs
von dem Polaris-Vertragshändler an den Erstkäufer, dem Tag der Erstzulassung oder dem ersten
Tag der Nutzung (auch durch einen Polaris-Vertragshändler), je nach dem welches dieser Ereig-
nisse zuerst eintritt.
6. Geltendmachung
Sie können die Leistungen aus dieser Garantie innerhalb der Garantiefrist bei jedem Polaris-
Vertragshändler mit autorisierter Werkstatt in Anspruch nehmen. Polaris empfiehlt Ihnen, sich an
den Polaris-Vertragshändler zu wenden, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben. Bitte bespre-
chen Sie Garantiefälle direkt mit Ihrem Polaris-Vertragshändler. Sollte Ihr Polaris-
Vertragshändler zusätzliche Unterstützung benötigen, so kann er sich an den zuständigen
Ansprechpartner bei Polaris wenden.
7. Gesetzliche Rechte
Die Ihnen gegen den Verkäufer zustehenden gesetzlichen Rechte wegen Mängeln des Polaris-
Fahrzeugs werden durch diese Garantie nicht berührt.
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• Behandelte und unbehandelte Oberflächen
Hydraulikkomponenten
• Glühlampen/versiegelte Scheinwerfer
• Schmiermittel (insbesondere Motoröl, Fett)
• Batterien
• Dichtmittel