GARANTIE
4. Ausschluss von Garantieleistungen
(h) für Kosten der regelmäßigen Wartung;
(i) für Bauteile, die aufgrund normaler Verschleißerscheinungen ersetzt werden, oder für Ver-
brauchsmittel. Dies gilt insbesondere für folgende Teile und Mittel:
• Zündkerzen
• Filter
• Kraftstoff
• Kühlmittel
(j) für Schäden oder Schönheitsmängel, die durch externe Einflüsse, wie Hitze, Kälte, Feuer,
Wasser, Schmutz oder sonstige Fremdkörper entstanden sind.
5. Garantiefrist
Die 24-monatige Garantiefrist beginnt entweder mit dem Tag der Übergabe des POLARIS-Fahr-
zeugs von dem POLARIS-Vertragshändler an den Erstkäufer, dem Tag der Erstzulassung oder
dem ersten Tag der Nutzung (auch durch einen POLARIS-Vertragshändler), je nachdem, welches
dieser Ereignisse zuerst eintritt.
6. Geltendmachung
Sie können die Leistungen aus dieser Garantie innerhalb der Garantiefrist bei jedem POLARIS-Ver-
tragshändler mit autorisierter Werkstatt in Anspruch nehmen. POLARIS empfiehlt Ihnen, sich an
den POLARIS-Vertragshändler zu wenden, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben. Bitte bespre-
chen Sie Garantiefälle direkt mit Ihrem POLARIS-Vertragshändler. Sollte Ihr POLARIS-
Vertragshändler zusätzliche Unterstützung benötigen, so kann er sich an den zuständigen Ansprech-
partner bei POLARIS wenden.
7. Gesetzliche Rechte
Die Ihnen gegen den Verkäufer zustehenden gesetzlichen Rechte wegen Mängeln des POLARIS-
Fahrzeugs werden durch diese Garantie nicht berührt.
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• Schmiermittel (insbesondere Motoröl, Fett)
• Batterien
• Dichtmittel