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In Der Schweiz; In Den Niederlanden; Warnvorrichtung - Stevens EN 14781 Handbuch

Rennmaschienen cyclocross
Inhaltsverzeichnis

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Gesetzliche Anforderungen

2.3. In der Schweiz

Auszüge aus den Artikeln 213 bis 218 Verordnungen über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
Seit Januar 2012 gibt es die Velovignette nicht mehr. Damit wurde auch
die obligatorische Haftpflichtversicherung für Velos abgeschafft. Scha-
densfälle, die mit dem Velo verursacht werden, müssen seit Januar 2012
über die Privathaftpflichtversicherung abgewickelt werden. Wenden Sie
sich an Ihre Versicherungsagentur.
Räder, Bremsen
Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen
die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt.
Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV
erforderlich ist, mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot
leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter können fest
angebracht oder abnehmbar sein. Die Lichter müssen nachts bei guter
Witterung auf 100 m sichtbar sein und dürfen nicht blenden.
An Fahrrädern müssen ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter
Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm
bracht sein. Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im
Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden. Zusätzlich sind
nach der Seite wirkende, beispielsweise an den Rädern befindliche, Rück-
strahler erlaubt.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 5 cm
dale und dergleichen. Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflek-
tierende Vorrichtungen verwendet werden, wenn sie in der Wirkung den
Anforderungen an Rückstrahler nach Absatz 1 entsprechen.
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tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspe-
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Zeichengebung, Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung
Zur Zeichengebung für die Richtungsänderung können die Radfahrer
reflektierende Bänder oder Lichter am Unterarm tragen. Diese Vorrich-
tungen müssen weiss oder gelb leuchten. Fahrräder, ausgenommen
Fahrräder mit einem Leergewicht ohne Führer oder Führerin von höch-
stens 11 kg, müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvor-
richtungen sind untersagt. Fahrräder sind mit einer Diebstahlsicherung
(Schloss, Schliesskabel, Schliesskette oder dergleichen) zu versehen.

2.4. In den Niederlanden

Beleuchtung, Rückstrahler, Reflektoren
Fahrräder müssen bei Dämmerung mit einem funktionstüchtigen und an-
gemessenen Vorderlicht (gelb oder weiss) und Rücklicht (rot) ausgerüstet
sein. Zusätzlich müssen ein Reflektor am hinteren Schutzblech und je ein
Speichenreflektor pro Laufrad angebracht sein. Vorgeschrieben sind au-
ßerdem reflektierenden Pedalstrahler.
Zeichengebung
Richtungsänderungen müssen mit deutlichem Handzeichen angezeigt
werden. Außerdem wird empfohlen, bei Nacht Strahler oder reflektieren-
de Armbänder zu tragen.
fest ange-

Warnvorrichtung

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Fahrräder müssen mit einer deutlich hörbaren Glocke ausgestattet sein.
Mitnahme von Kindern
Kinder bis zum Alter von zehn Jahren können auf dem Fahrrad (Pflicht
ist dann ein Kindersitz) oder in einem Anhänger mitgenommen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.holland.com/uk/
discoverholland/active/cycling/rules.jsp

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