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Druckgeräte / CE-Kennzeichnung / Bauproduktenverordnung
Druckgeräte unterliegen innerhalb der EU der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Druckgeräten am Markt. Die Richtlinie wurde mit der Druckgerätever-
ordnung (DGVO) in Österreich umgesetzt sowie mit der „Vierzehnten Verordnung zum Produktsi-
cherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)" in Deutschland.
Die Freiblaseinrichtungen Serie F-BO-AFE70-2 sind gemäß §8 der DGVO Druckgeräte mit gerin-
gem Gefährdungspotential bzw. gemäß Artikel 4, Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU „D ruckge-
räte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Absatz 2 erreichen (...)" und sind in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden
guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt. Sie dürfen daher nicht die CE-Kennzeichnung
gemäß §23 DGVO bzw. Artikel 18 der Richtlinie 2014/68/EU tragen, dürfen aber innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Die CE-Kennzeichnung erfolgt aufgrund einer Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten einschließlich der gegenseitigen Anerken-
nung. Mit der auf dem Gerät angebrachten CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konfor-
mität des Produktes mit folgenden Normen und Richtlinien:
EMV-Richtlinie: 2014/30/EU, EN 55022:2010, EN 50130-4:2011 + A1:2014.
Die CE-Kennzeichnung des Gerätes erfolgt ausdrücklich nicht aufgrund der Richtlinie
2014/68/EU.
Rauchansaugsysteme zur Verwendung in Brandmeldesystemen, die in Gebäuden errichtet werden,
müssen für den Einsatz innerhalb der EU mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sein. Mit dem
CE-Zeichen bestätigt der Hersteller die Konformität mit den jeweiligen EG-Richtlinien als Voraus-
setzung für das Inverkehrbringen von Produkten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes,
insbesondere die Konformität des Produktes mit den allgemeinen Niederspannungs- und EMV-
Richtlinien und Normen sowie für Rauchansaugsysteme die Einhaltung der Europäischen Normen
EN 54-20 (Ansaugrauchmelder).
Darüber hinaus ist die Einhaltung der Normen EN 54-20 innerhalb der EU durch die Bauproduk-
tenverordnung EU 305/2011 (zuvor Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG) geregelt.
Sie dürfen die in den Projektierungsrichtlinien des Rauchansaugsystems angegebe-
nen Werte nicht überschreiten. Beachten Sie besonders, dass die Projektierung lt.
der gültigen Fassung der EN 54-20 durchgeführt wird.
Die Freiblaseinrichtungen Serie F-BO-AFE70-2 stellen jedoch keinen zusätzlichen
Luftwiderstand in der Fühlerrohrleitung dar und müssen daher nicht zusätzlich in
die Berechnung des Fühlerrohres aufgenommen werden.
Handbuch Serie F-BO-AFE70
I56-4252-000
D200-104-00