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Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung Und Kennzeichnung - CEMO CUBE-Tank Technische Informationen

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Inhaltsverzeichnis

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D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-589
2
Bestimmungen für die Bauprodukte
2.1
Allgemeines
Die Behälter und ihre Teile müssen den Abschnitten 1 und 2 der Besonderen Bestimmungen
und den Anlagen dieses Bescheides sowie den beim Deutschen Institut für Bautechnik hinter-
legten Angaben entsprechen.
2.2
Werkstoffe, Eigenschaften und Zusammensetzung
2.2.1
Werkstoffe
Für die Herstellung der Behälter dürfen nur die in Anlage 2 genannten Werkstoffe verwendet
werden.
2.2.2
Konstruktionsdetails
Konstruktionsdetails der Behälter müssen den Anlagen 1.1 bis 1.6 sowie den im DIBt hinter-
legten Angaben entsprechen.
2.2.3
Standsicherheit
Die Behälter sind unter den geltenden Anwendungsbedingungen bis zu einer Betriebstempe-
ratur von 40 °C standsicher. Ein statischer Nachweis mit Berücksichtigung der Windeinwir-
kung wurde nicht erbracht.
2.2.4
Brandverhalten
Der Werkstoff Polyethylen (PE) ist in der zur Anwendung kommenden Dicke normalent-
flammbar (Baustoffklasse B2 nach DIN 4102-1)
meneinwirkungen siehe Abschnitt 3.1 (1).
2.3

Herstellung, Verpackung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung

2.3.1
Herstellung
(1) Die Herstellung der Behälter muss nach der beim DIBt hinterlegten Herstellungsbe-
schreibung erfolgen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen an der Rotationsformanlage (wie z. B. am Rotationswerk-
zeug) ist die Zertifizierungsstelle zu informieren, die über die weitere Vorgehensweise ent-
scheidet (Einschaltung des DIBt, Sonderprüfungen).
(3) Die Behälter dürfen nur in dem nachfolgend aufgeführten Werk auf denselben Fertigungs-
anlagen hergestellt werden, auf denen die in der Erstprüfung positiv beurteilten Behälter ge-
fertigt wurden:
CEMO GmbH
Kappelweg 2
91625 Schnelldorf
(4) Der Rotationssinterprozess ist so zu steuern, dass die Formmasse einerseits vollständig
aufgeschmolzen und andererseits thermisch nicht geschädigt wird. Die Bildung von Fehl-
stellen, unzulässigen Materialanhäufungen und Lunkern ist zu vermeiden.
(5) Der Formmasse dürfen handelsübliche Pigmente zur Einfärbung zugesetzt werden
(s. Anlage 2, Abschnitt 1 (3)).
2.3.2
Verpackung, Transport, Lagerung
Verpackung, Transport und Lagerung müssen gemäß Anlage 3 erfolgen.
2.3.3
Kennzeichnung
(1) Die Behälter müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kenn-
zeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.4 erfüllt sind.
5
DIN 4102-1:1998-05
Z93472.21
10
. Zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Flam-
5
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforde-
rungen und Prüfungen
Seite 4 von 9 | 19. November 2021
1.40.21-59/20

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