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Übereinstimmungsbestätigung - CEMO CUBE-Tank Technische Informationen

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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-589
(2) Außerdem hat der Hersteller die Behälter an der äußeren Wand der Auffangvorrichtung
gut sichtbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
− Herstellungsnummer,
− Herstellungsdatum,
− Nenninhalt des Behälters bei einem zulässigen Füllungsgrad (gemäß Abschnitt 4.1.2) in
Liter,
− Werkstoff (die verwendete Formmasse und ggf. Einfärbung muss aus der Kennzeichnung
hervorgehen z. B. "PE-LLD – Resinex RX103") für Innenbehälter- und Auffangvorrichtung,
− zulässige Betriebstemperatur,
− Hinweis auf drucklosen Betrieb,
− Vermerk "Außenaufstellung zulässig" bzw.
Vermerk "Außenaufstellung nicht zulässig",
− Vermerk "Nur für Lagermedien gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung/allge-
meiner Bauartgenehmigung Nr. Z-40.21-589".
(3) Die zum zulässigen Füllungsgrad gehörende Füllhöhe ist am Behälter bzw. Füllstandan-
zeiger zu kennzeichnen (Füllstandmarke-Maximum).
2.4
Übereinstimmungsbestätigung
2.4.1
Allgemeines
(1) Die Bestätigung der Übereinstimmung der Behälter mit den Bestimmungen der von dem
Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit
einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Pro-
duktionskontrolle und eines Übereinstimmungszertifikates einer hierfür anerkannten Zertifi-
zierungsstelle sowie einer regelmäßigen Fremdüberwachung durch eine anerkannte Über-
wachungsstelle einschließlich einer Erstprüfung der Behälter nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen erfolgen.
(2) Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließ-
lich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen, hat der Hersteller der Behälter eine hierfür
anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzu-
schalten.
(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte
mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck
abzugeben.
(4) Dem Deutschen Institut für Bautechnik ist von der Zertifizierungsstelle eine Kopie des von
ihr erteilten Übereinstimmungszertifikats zur Kenntnis zu geben. Dem Deutschen Institut für
Bautechnik ist zusätzlich eine Kopie des Erstprüfberichts zur Kenntnis zu geben.
2.4.2
Werkseigene Produktionskontrolle
(1) In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durch-
zuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende
kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die
von ihm hergestellten Behälter der von diesem Bescheid erfassten allgemeinen bauaufsicht-
lichen Zulassung (Abschnitte 1 und 2) entsprechen.
(2) Die werkseigene Produktionskontrolle muss die in Anlage 4 aufgeführten Prüfungen ein-
schließen.
(3) Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszu-
werten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
− Bezeichnung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials;
− Art der Kontrolle oder Prüfung;
− Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. des Ausgangsmaterials
oder der Bestandteile;
Z93472.21
Seite 5 von 9 | 19. November 2021
D
1.40.21-59/20
11

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