D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-589
− Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und Vergleich mit den Anforderungen;
− Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen.
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der für die Fremd-
überwachung eingeschalteten Überwachungsstelle vorzulegen. Sie sind dem Deutschen
Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen
vorzulegen.
(5) Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maß-
nahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht
entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechselungen mit übereinstimmenden ausge-
schlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich - die be-
treffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
2.4.3
Fremdüberwachung
(1) In jedem Herstellwerk sind das Werk und die werkseigene Produktionskontrolle durch eine
Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
(2) Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung der Behälter durchzuführen. Bei
der Fremdüberwachung und bei der Erstprüfung sind mindestens die Prüfungen nach
Abschnitt 2.4.2 durchzuführen. Darüber hinaus können auch Proben für Stichprobenprü-
fungen entnommen werden. Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der aner-
kannten Überwachungsstelle.
(3) Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre auf-
zubewahren. Sie sind von der Zertifizierungsstelle bzw. der Überwachungsstelle dem
Deutschen Institut für Bautechnik sowie der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.
3
Bestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung
3.1
Planung und Bemessung
(1) Die Behälter nach diesem Bescheid (bestehend aus Innenbehälter- und Auffangvorrich-
tung) sind dafür ausgelegt, einer Brandeinwirkung von 30 Minuten Dauer in Räumen von
Gebäuden, die den baurechtlichen Anforderungen an Heiz- und Heizöllagerräume ent-
sprechen, zu widerstehen, ohne undicht zu werden.
(2) Bei der Aufstellung der Behälter im Freien sind bei Entwurf und Bemessung der Anlage
geeignete Maßnahmen vorzusehen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder
eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.
(3) Die Bedingungen für die Aufstellung der Behälter sind den wasser-, arbeitsschutz- und
baurechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(4) Bei Aufstellung im Freien müssen die Behälter vor Windeinwirkung und Schnee geschützt
sein und die Einwirkung sonstiger Witterungseinflüsse möglichst gering gehalten werden.
(5) Die Behälter sind gegen Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge oder Vandalismus
zu schützen, z. B. durch geschützte Aufstellung, einen Anfahrschutz oder durch Aufstellen in
einem geeigneten Raum.
3.2
Ausführung
3.2.1
Allgemeines
(1) Beim Transport oder der Montage beschädigte Behälter dürfen nicht verwendet werden,
soweit die Schäden die Dichtheit oder die Standsicherheit der Behälter mindern. Eine Instand-
setzung der Behälter (Innenbehälter/Auffangvorrichtung) ist nicht zulässig.
Z93472.21
12
Seite 6 von 9 | 19. November 2021
1.40.21-59/20