Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-589
4.2
Unterhalt und Wartung
(1) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit einem für Kunststoff-
fragen zuständigen Sachverständigen
(2) Die Reinigung des Innern von Behältern (z. B. für eine Inspektion) unter Verwendung von
Lösungsmitteln ist unzulässig. Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die jeweiligen Vor-
schriften für die Verwendung von chemischen Reinigungsmitteln und die Beseitigung an-
fallender Reste müssen beachtet werden.
4.3
Prüfungen
4.3.1
Funktionsprüfung/Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Nach Aufstellung der Behälter und Montage der entsprechenden Rohrleitungen und
Sicherheitseinrichtungen ist eine Funktionsprüfung erforderlich. Diese besteht aus Sichtprü-
fung, Dichtheitsprüfung, Prüfung der Befüll-, Belüftungs- und Entnahmeleitungen und sons-
tigen Einrichtungen.
(2) Die Funktionsprüfung ersetzt nicht eine erforderliche Prüfung vor Inbetriebnahme durch
einen Sachverständigen nach Wasserrecht, die gemeinsame Durchführung ist jedoch
möglich.
4.3.2
Laufende Prüfungen, Prüfungen nach Inbetriebnahme
(1) Der Betreiber hat mindestens einmal wöchentlich die Behälter durch Inaugenscheinnahme
auf Dichtheit zu überprüfen. Sobald Undichtheiten entdeckt werden, ist die Anlage außer
Betrieb zu nehmen und der schadhafte Behälter ggf. zu entleeren.
(2) Die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Verwendung kommenden Ausrüstungsteile ist
entsprechend deren jeweiligen Regelungen durchzuführen.
(3) Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.
Holger Eggert
Referatsleiter
Z93472.21
Seite 9 von 9 | 19. November 2021
, ggf. unter Mitwirkung des Antragstellers zu klären.
6
Beglaubigt
Pötzsch
D
1.40.21-59/20
15