Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-589
(2) Die Beurteilung von Schäden und Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Ein-
vernehmen mit einem für Kunststofffragen zuständigen Sachverständigen
kung des Antragstellers, zu treffen.
(3) In Erdbebengebieten innerhalb der Erdbebenzonen 1 bis 3 nach DIN 4149
Behälter ausreichend in ihrer Lage zu sichern, sodass im Erdbebenfall keine konzentrierten
Einzellasten auf die Behälter einwirken.
3.2.2
Ausrüstung der Behälter
(1) Die Bedingungen für die Ausrüstung der Behälter sind den wasser-, bau- und arbeits-
schutzrechtlichen Vorschriften zu entnehmen.
(2) Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unzulässiger Über- oder Unterdruck
und unzulässige Beanspruchungen der Behälterwand nicht auftreten.
(3) Zwischen Innenbehälter und Auffangvorrichtung (Außenbehälter) ist nach Maßgabe der
wasserrechtlichen Anforderungen eine für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete
Leckagesonde entsprechend den allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen ein-
zubauen.
3.2.3
Montage
3.2.3.1
Allgemeines
(1) Die Böden der Behälter müssen vollständig auf einer waagerechten, ebenen und biege-
steifen Auflagerfläche (z.B. Beton, Asphalt) stehen. Die Fläche bei Außenaufstellung soll zu-
sätzlich in Straßenbauweise erstellt und flüssigkeitsdicht sein.
(2) Die Behälter müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen
solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Füllstand, Leckagen und die Zustandskon-
trolle durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich ist.
(3) Das Kennzeichnungsschild muss sich an einer begehbaren Seite des Behälters befinden.
Die vorhandene Füllstandanzeige muss gut ablesbar sein.
(4) Die Behälter sind lotrecht so aufzustellen, dass Möglichkeiten zur Brandbekämpfung in
ausreichendem Maße vorhanden sind.
3.2.3.2
Rohrleitungen
(1) Be- und Entlüftungsleitungen müssen ausreichend bemessen und dürfen nicht absperrbar
sein. Sie sind, einschließlich der Rohrverbindungen, so auszulegen, dass sie bei einem Über-
druck von 0,3 bar dicht bleiben. Die Austrittsöffnungen sind gegen Eindringen von Regen-
wasser zu schützen.
(2) An eine gemeinsame Be- und Entlüftungsleitung dürfen nur dann mehrere Behälter ange-
schlossen werden, wenn die zu lagernden Flüssigkeiten bzw. deren Dämpfe keine gefähr-
lichen Verbindungen eingehen.
(3) Beim Anschließen der Rohrleitungen an die Behälterstutzen ist darauf zu achten, dass kein
Zwang entsteht und keine zusätzlichen äußeren Lasten auf den Behälter einwirken, die nicht
planmäßig vorgesehen sind.
3.2.4
Dokumentation und Übereinstimmungsbestätigung
Die ausführende Firma hat die ordnungsgemäße Aufstellung, den Einbau und Montage in
Übereinstimmung mit der Montageanleitung des Herstellers und gemäß den Bestimmungen
dieses Bescheides unter Beachtung der Regelungen der Ausrüstungsteile mit einer Überein-
stimmungsbestätigung zu bestätigen. Diese Bestätigung ist in jedem Einzelfall dem Betreiber
vorzulegen und von ihm in die Bauakte aufzunehmen.
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Sachverständige von Zertifizierungs- und Überwachungsstellen sowie weitere Sachverständige, die auf Anfrage vom
DIBt bestimmt werden
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DIN 4149:2005-04
Z93472.21
Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausfüh-
rung üblicher Hochbauten
Seite 7 von 9 | 19. November 2021
, ggf. unter Mitwir-
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D
sind die
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1.40.21-59/20
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