2.8
Persönliche Schutzausrüstung
Der Betreiber ist verpflichtet, den Benutzern die erforderliche persönliche
Schutzausrüstung im bestimmungsgemäßen Zustand bereitzustellen.
Die korrekte Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung muss regelmäßig durch
die verantwortlichen Vorgesetzten kontrolliert werden.
Folgende persönliche Schutzausrüstung muss vom Benutzer verwendet werden:
Bezeichnung
Fußschutz und
Zehenschutz
Gehörschutz
Augenschutz
Schutzkleidung
Tabelle 2 Persönliche Schutzausrüstung
Ausführung
-
Sicherheitsschuhe mind.
Schutzklasse S1P
Gehörschützer
-
-
Einweggehörschutz
Kapselgehörschutz
-
Persönlicher Augenschutz
-
Ultraviolettschutzfilter nach
DIN EN 170
-
Berufsbekleidung nach
EN 13758-2 /
min. UPF 40 – UPF 50
16
Tätigkeit
-
bei allen Arbeiten an der
Maschine
beim Betrieb der Maschine
-
und bei Arbeiten mit
Lärmbelastungen größer 80
dB(A)
während der
-
Funktionsprüfung und des
Betriebes der
UV-Lichtquelle
-
Berufsbekleidung während
der Funktionskontrolle und
des Betriebes der
UV-Lichtquelle tragen