2.5
Unzulässige Verwendung
Die Nichtbeachtung der in dieser Betriebsanleitung enthaltenen Anweisungen und die
Nichtdurchführung aller Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten führen zu einem
fehlerhaften Betrieb der Maschine/UV-Aushärteanlage.
Bei der Konstruktion der Maschine wurde ausschließlich die Bestimmungsgemäße
Verwendung berücksichtigt.
Alle Schutzmaßnahmen sind so ausgelegt, dass die dabei auftretenden Risiken nach
dem Stand der Technik reduziert werden. Jede andere Verwendung der
Maschine kann Gefährdungen verursachen, die von den vorhandenen
Schutzmaßnahmen nicht ausreichend oder gar nicht reduziert werden.
Unzulässig sind:
•
Verwenden auf Untergrund, bei dem die Standsicherheit nicht ausreichend
gewährleistet ist
•
Verfahren der Maschine mit einer höheren Geschwindigkeit als
Schrittgeschwindigkeit
•
Verwendung der Maschine in unzureichend befestigten Rohren
•
Verwendung der Maschine mit einem ungeeigneten Druckluft-Kältetrockner
•
Verwendung der Maschine ohne ein Druckluft-Kältetrockner
•
Transportieren von Lasten mit der Maschine
•
Demontage oder außer Betrieb setzen von Schutzeinrichtungen
•
Verwendung der Maschine ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen
•
Demontage der Gehäuse von elektrischen Komponenten
•
Verwendung der Maschinen- oder Anlagenteilen als Aufstiegshilfe
•
Betrieb der Maschine in einem mangelhaften oder beschädigten Zustand
•
Betrieb der Maschine ohne leserliche Warn- und Hinweisschilder
•
Betrieb der Maschine an extrem kalten oder heißen Orten (zulässigen
Temperaturbereich beachten +0°C - +40 °C)
•
Bedienung der Maschine ohne vorherige Kenntnisnahme der Betriebsanleitung
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Nutzung anderer als der bestimmungsgemäß vorgesehene Zubehör oder
Ersatzteile
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Nutzung anderer als der bestimmungsgemäß vorgesehenen Arbeitsmedien
•
Die Nutzung der UV-Lichtquelle in vollständig mit wassergefüllten Rohrleitungen
•
Die Maschine ist nicht für explosionsgefährdete Bereiche zugelassen
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