1. BMW leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehler-
freiheit in Werkstoff und Werkarbeit der fabrikneu verkauften BMW-Kraftfahrzeuge
und BMW-Ersatzteile. Die Gewährleistung erstreckt sich bis zu einer Fahrleistung von
10 000 km, höchstens jedoch auf die Dauer von 6 Monaten, beginnend mit dem Tage
der Auslieferung der fabrikneuen Vertragsware an den Erstkäufer.
Ein Gewährleistungsanspruch wird nur dann berücksichtigt, wenn er unverzüglich nach
Feststellung eines Mangels bei einem BMW-Vertragshändler erhoben wird. Der Gewähr-
leistungsanspruch steht dem Käufer bei etwaigem Vorliegen eines Mangels zu; damit
gilt ein Anspruch auf Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises als nicht
gegeben.
2. BMW erbringt die Gewährleistung nach freier Wohl entweder durch Reparatur der
Vertragsware oder durch Ersatz der fehlerhaften Teile. Der von BMW festzulegende
Ort für die Ausführung der Gewährleistungsarbeit ist unter Wahrung der Interessen des
Käufers zu bestimmen.
3. Erkennt BMW einen Gewährleistungsfall an, so gehen zu ihren Lasten die Kosten des
billigsten Versandes Und die angemessenen Kosten des Einbaues, soweit der Einbau
von BMW oder von einem BMW-Vertragshändler durchgeführt wird. Ersetzt werden
die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen und die durch
diesen Fehler zwangsläufig beschädigten Teile. Ersatzteile gehen in BMW-Eigentum
über.
Gewährleistung
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