4. Für die von BMW nicht selbst erzeugten Teile, wie Bereifung elektrische Ausrüstung
und so weiter, wird BMW die gegen den Erzeuger dieser Teile wegen eines Mangels
eventuell zu erhebenden Ansprüche mit befreiender Wirkung an den Eigentümer der
unter Gewährleistung stehenden Vertragsware abtreten.
5. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Natürlicher
Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht.
6. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die unter Gewährleistung stehende Vertrags-
ware von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert
worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung
steht. Die Gewährleistungspflicht erlischt außerdem, wenn der Eigentümer einer solchen
Vertragsware die Vorschriften der BMW-Betriebsanleitung nicht befolgt oder die im
BMW-Pflegedienst vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen
läßt.
Änderungen der Konditionen und Ausstattung bleiben im Interesse der Weiterentwicklung vorbehalten.
Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben verstehen sich mit entsprechenden Toleranzen.
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