5.3.2.4
5-12
rechten Verbau sind aufgrund der Komplexibilität z. B. entsprechend den
Regelausführungen der o. g. Norm zu entnehmen.
Bei höheren Böschungen müssen ggf. Bermen (Banketten, Etagen, Ter-
rassen) angelegt sein, um ein Rutschen des Bodens zu verhindern. Über
die Erfordernis und Gestaltung von Bermen muss im Einzelfall entschieden
werden. Für Böschung mit mehr als 5 m Höhe oder einen größeren Bö-
schungswinkel, ist gemäß DIN 4124 eine geotechnische Standsicherheit
nachzuweisen.
Stützenuntergrund
! GEFAHR
Durch Nachgeben der Abstützung, z. B. Einsinken
einer Stütze besteht Umsturzgefahr! Asphalt und
Betonplatten können unterspült sein. Unter dem
Asphalt bzw. Betonplatten können sich Kanalfüh-
rungen, Kabelschächten bzw. Rohrleitungen befin-
den. Die Standsicherheit des Steigers ist gefährdet.
Der Steiger kann umkippen!
Zu meiden sind Abstützungen:
auf Kanaldeckeln, Gitterrosten,
auf Kanalführungen, Kabelschächten bzw.
auf aufgeschüttetem Boden,
im Bereich von Bordsteinkanten, so dass der
etc.
Das Aufstellen des Steigers ist verboten auf
Treibsand,
Bodenverhältnissen, bei denen auch durch
Durch
spielsweise aufgrund von Regen, Tauwetter oder
Sonneneinstrahlung, etc., kann sich die Tragfähig-
keit des Untergrunds auch während des Einsatzes
verringern. Die Standsicherheit des Steigers ist
gefährdet. Der Steiger kann umkippen!
Die Bodenverhältnisse während des Einsatzes
®
STEIGER
TB 300
Rohrleitungen,
Stützteller nicht vollständig aufliegt,
Verwendung großer Unterlagen (Unterlegplat-
ten) die Tragfähigkeit des Untergrunds nicht
ausreichend ist.
Änderung
der
Bodenverhältnisse,
Inbetriebnahme
bei-
BA.DEU.22-33165-01-10-FTA-jr