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Time RUTHMANN STEIGER TB 300 Betriebs- Und Wartungsanleitung Seite 42

Fahrbare hubarbeitsbühne
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Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf Ba-
sis der o. g. Betriebssicherheitsverordnung u. a. Technische Regeln für Be-
triebssicherheit (TRBS) veröffentlicht. Auf Forderung des siebten Sozialge-
setzbuches „Gesetzliche Unfallversicherung" (SGB 7) haben die Unfallver-
sicherungsträger auf Grundlage der o. g. Gesetze und Verordnungen an-
wendbare Regelwerke zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und ar-
beitsbedingten Gesundheitsgefahren erarbeitet. Die Regelwerke zum tech-
nischen Arbeitsschutz beschreiben die Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Sie konkretisieren technische, organisatorische als auch persönliche
Schutzmaßnahmen und leiten bei der Erstellung von Gefährdungsbeurtei-
lungen zum Einsatz an. Anlässlich des Steiger-Einsatzes sind die relevan-
ten Regelwerke zu bestimmen. Als Betreiber / Unternehmer sind Sie für die
Festlegung, Durchführung und Einhaltung geeigneter Maßnahmen verant-
wortlich.
Nähere Informationen zu Regelwerken können Sie z. B. von
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV),
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(SVLFG),
den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RAS),
der International Powered Access Federation (IPAF),
dem Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.
(VDE),
dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV),
dem Beuth-Verlag,
etc.
erhalten.
Nennen Regelwerke Schutzmaßnahmen mit einem höheren
Sicherheitsniveau, als die Beschreibung dieser Betriebs- und
Wartungsanleitung, so sind diese heran zu ziehen.
Nachstehend ist eine nicht erschöpfende Auflistung von Regelwerken auf-
geführt, die je nach Steiger-Einsatz Berücksichtigung finden können. Die
Auflistung dient als Hilfestellung und erhebt keinen Anspruch auf Vollstän-
digkeit. Je nach Einsatzfall des Steigers können andere, zusätzliche Re-
gelwerke der Bundesanstalt und der gewerblichen Berufsgenossenschaften
gelten.
®
STEIGER
TB 300
Allgemeines
BA.DEU.22-33165-01-10-FTA-jr
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