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Collamat NG Series Betriebsanleitung Seite 143

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Der Hersteller:
erklärt hiermit, dass die nachfolgend bezeichnete Maschine / Maschinenteil zum Zusammenbau mit anderen
Maschinen / Maschinenteilen zu einer Maschine bestimmt ist und dass ihre Inbetriebnahme solange untersagt
ist, bis festgestellt wurde, dass die durch den Zusammenbau erstellte Maschine den Bestimmungen der EG-
Maschinenrichtlinie
2006/42/EG
1.3.4 und 1.5.1. )
entspricht:
Modelle:
Serienummern:
Baujahr:
Die „unvollständige Maschine" entspricht weiterhin allen Bestimmungen der Richtlinien Elektrische
Betriebsmittel
(2006/95/EG)
Folgende harmonisierte Normen wurden teilweise angewandt:
EN ISO 12100-1
EN ISO 12100-2
EN ISO 60204-1
EN ISO 14121-1
Der Hersteller verpflichtet sich, die produktspezifischen Unterlagen der „unvollständigen Maschine"
einzelstaatlichen Stellen auf Verlangen elektronisch zu übermitteln.
Die zur Maschine gehörenden speziellen technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil B wurden erstellt.
Bevollmächtigte Person für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen gemäß Anhang VII – Kapitel
B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist:
Collamat AG, Paul Schneider, Bodenmattstrasse 34, CH-4153 Reinach, Switzerland
Ausgestellt in Reinach am: 01. September 2011
Collamat AG – Bodenmattstrasse 34, CH-4153 Reinach, Switzerland
Register B
CE - Einbauerklärung
Collamat AG
Bodenmattstrasse 34
CH-4153 Reinach - Switzerland
(inklusive deren Änderungen im
Collamat NG 50 und NG 100
NG 50:
ab 0036 bis ....
NG 100: ab 1003 bis ....
von 2011 bis ....
und Elektromagnetische Verträglichkeit
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze,
Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik
Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze,
Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstungen von Maschinen,
Teil 1: Allgemeine Anforderungen – IEC 60204-1: 1997
Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung
Unterschriftberechtigte Person: CEO - Frank Ankersen
ZUSATZDOKUMENTE
Anhang I: Artikel 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.3.2,
(2004/108/EG).
durch:
143

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