REA
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17.1 Lizenzvertrag
Durch diesen Lizenzvertrag gewährt Ihnen REA ein zeitlich nicht begrenztes, nicht ausschließliches
Recht, die rechtmäßig erworbene Software zu nutzen.
Insbesondere gilt:
Nach dem rechtmäßigen Erwerb sind Sie berechtigt, die Software zu installieren, zu verwenden, darauf
zuzugreifen, auszuführen oder in anderer Weise mit ihr zu interagieren. REA behält sich alle nicht
ausdrücklich gewährten Rechte vor.
Sie sind nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren
(Reverse Engineering), zu entschlüsseln, zu extrahieren oder anderweitig zu verändern.
Sie sind nicht berechtigt, die Software oder Teile davon weiter zu lizenzieren, zu verkaufen, zu
vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder sonst in irgendeiner Form ohne ausdrückliche
Genehmigung von REA weiter zu vermarkten.
Alle genannten Waren- und Dienstleistungszeichen sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber. Dieser
Lizenzvertrag gewährt Ihnen keinerlei Rechte in Verbindung mit den genannten Marken oder
Dienstleistungsmarken.
Unbeschadet sonstiger Rechte von REA erlischt die Ihnen gewährte Lizenz automatisch, sofern Sie
gegen die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verstoßen. In einem solchen Fall sind Sie
verpflichtet, sämtliche Kopien der Software und alle ihre Komponenten zu vernichten.
Auf diesen Lizenzvertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Wahl eines anderen
nationalen Rechts ist ausgeschlossen.
Die Lizenz wird immer im Zusammenhang mit der Lieferung eines REA Strichcodeprüfgeräts
überlassen.
Eine mehrfache Installation auf mehrere Computer ist erlaubt.
Das Gerät darf komplett mit Hardware und Software z.B. gebraucht weiter verkauft werden. Die
Bedingungen aus diesem Kapitel (17 komplett) gehen an den Käufer über.
17.2 Eingeschränkter Support und Fehlerbehebung
REA bietet Supportleistungen hinsichtlich der Software über Dokumentationen und Hilfen im "Online"-
oder elektronischen Format. Ein zusätzlicher auf programmtechnische Fragen beschränkter Support
wird ausschließlich durch die REA Hotline geleistet. Ein Anspruch auf Fehlerbehebung besteht nicht.
17.3 Ausfuhrbeschränkungen
Die in der Software verwendete Verschlüsselungstechnik unterliegt der Ausfuhrbeschränkung des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Hiermit versichern Sie:
Dass Sie die Software oder Teile davon ("beschränkte Komponenten") in kein Land ausführen und
keiner natürlichen oder juristischen Person durch Ausfuhr zukommen lassen werden, die den
Ausfuhrbeschränkungen unterliegt/unterliegen.
Dass Sie insbesondere keine der beschränkten Komponenten in eines der Länder, die den
Ausfuhrbeschränkungen unterliegen oder einem wo auch immer sich aufhaltenden Bürger eines dieser
Länder, der beabsichtigt, die Produkte in ein solches Land zurück zu übertragen oder zu befördern, an
eine natürliche oder juristische Person, von der Sie wissen oder vermuten, dass sie die beschränkten
Komponenten zum Entwurf, zur Entwicklung oder zur Produktion nuklearer, chemischer oder
Bedienungsanleitung
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REA PC Scan LD 4
REA V 1.20 02.03.2018