KAPITEL 2
• Über den Umriss des Anhängers herausragende Ladung muss gemäß der
Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet werden. Es ist verboten, vom Hersteller
nicht zugelassene Ladungen zu transportieren.
• Es ist verboten, die zulässige Nutzlast des Anhängers zu überschreiten. Eine
Überschreitung der zulässigen Nutzlast kann den Anhänger beschädigen, die
Fahrstabilität negativ beeinflussen und zu einem Verlust der Ladung führen und
somit zu einer Gefahr während der Fahrt werden. Das Bremssystem des
Anhängers wurde auf das Gesamtgewicht des Anhängers ausgelegt, dessen
Überschreitung eine drastische Reduzierung der Wirksamkeit der Betriebsbremse
bewirkt.
• Bei längerer Fahrt auf abfälligem Gelände besteht die Gefahr des Verlusts der
Bremswirkung.
• Wenn der Anhänger das letzte Fahrzeug im Zug ist, muss an der hinteren
Bordwand die Kennzeichnungstafel für bauartbedingt langsam fahrende
Fahrzeuge angebracht werden - Abbildung (2.2). Die Kennzeichnungstafel (1) ist
in der speziell dafür vorgesehenen Halterung (2) anzubringen, die mithilfe von
Nieten an der Rückwand des Ladekastens befestigt ist.
• Die Ladung auf dem Anhänger muss gleichmäßig verteilt werden und darf die
Lenkung des Zuges nicht behindern.
• Die Ladung muss so gesichert werden, dass ihr Verschieben oder Umkippen
unmöglich ist.
• Beim Rückwärtsfahren wird empfohlen, die Hilfe einer zweiten Person in
Anspruch zu nehmen. Beim Manövrieren muss sich die unterstützende Person
außerhalb des Gefahrenbereichs befinden und die ganze Zeit für den Fahrer des
Schleppers sichtbar sein.
• Das Aufsteigen auf den Anhänger während der Fahrt ist verboten.
• Der Anhänger darf nicht an einem Hang abgestellt werden.
2.11
Pronar T654/2