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Explosions- Und Brandgefahr - KLS Martin group MCO25plus Gebrauchsanweisung Und Technische Beschreibung

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MCO25plus Gebrauchsanweisung
2.3

Explosions- und Brandgefahr

Lasersysteme der Klasse IV (DIN EN 60825-1) stellen eine potentielle Zündquelle dar. Durch Ab-
sorption der Laserstrahlung wird die Laserenergie in Wärme umgewandelt, wodurch die Reaktivität
der bestrahlten Materialien zunimmt. Daher sind beim Umgang mit dem Martin MCO25plus
zwecks Verhütung laserinduzierter Brände und Explosionen folgende Maßnahmen zu beachten:
Leicht entzündliche Stoffe, wie z. B. brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrenklassen, dürfen
weder vor noch während der Laserbehandlung verwendet werden.
Besonders flammbare bzw. verbrennungsfördernde Gase wie Sauerstoff und Lachgas dürfen
bei endolaryngealen chirurgischen Eingriffen wegen der Möglichkeit einer laserinduzierten Tu-
busentzündung nur unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen verwendet werden (Verwendung
eines lasersicheren Tubus).
Mit leicht entflammbaren Materialien - z. B. Tupfer, Kompressen usw. - ist im Operationsbe-
reich sorgfältig umzugehen. Das heißt:
− den Laserstrahl niemals direkt auf leicht entflammbare Gegenstände richten;
− zum Zielen nur den Pilotstrahl verwenden;
− leicht entzündliche Materialien stets anfeuchten;
− Laserstrahl nach dem Gebrauch sofort abschalten;
− Lasergerät durch Umschalten von "Laser bereit" auf "Standby" vor unbeabsichtigter / un-
sachgemäßer Verwendung schützen; alle an das Lasergerät angeschlossenen Applikator-
systeme unmittelbar nach Gebrauch abschalten.
Bei unbeabsichtigter Freigabe des Laserstrahls darf weder der Patient noch das im Operati-
onsbereich anwesende Personal gefährdet werden. Auch muss sichergestellt sein, dass sich
leicht entflammbare Materialien nicht entzünden können.
Achtung!
Das Gerät darf nicht in der Nähe leicht entflammbarer Betäubungsmittel oder
hochflüchtiger Gemische wie Alkohol oder Benzin in Betrieb genommen werden.
Bei endoskopischen Anwendungen darf für Magen- und Darmspülungen kein
Sauerstoff verwendet werden.
V 3.1
9

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