Wartung
Allgemeine Wartungsinforma-
tionen
Qualifikation des Personals
Nur qualifiziertes und autorisiertes Personal
darf die Wartung durchführen. Regelmäßige
Sicherheitsprüfungen oder Prüfungen nach
außergewöhnlichen Vorkommnissen muss ei-
ne befähigte Person durchführen. Die befä-
higte Person muss ihre Begutachtung und
Beurteilung vom Standpunkt der Sicherheit
aus abgeben, unbeeinflusst von betrieblichen
und wirtschaftlichen Umständen. Die befähig-
te Person muss ausreichende Kenntnisse
und Erfahrungen haben, um den Zustand ei-
nes Flurförderzeugs und die Wirksamkeit der
Schutzeinrichtungen nach den Regeln der
Technik und den Grundsätzen für die Prüfung
von Flurförderzeugen beurteilen zu können.
Wartungspersonal für Batterien
Das Aufladen, die Wartung und das Auswech-
seln von Batterien darf nur von hierfür ausge-
bildetem Personal durchgeführt werden, ent-
sprechend den Anweisungen der Hersteller
von Batterie, Ladegerät und Flurförderzeug.
– Die Behandlungsvorschrift der Batterie und
die Betriebsanleitung des Ladegeräts be-
achten.
Wartungsarbeiten ohne besondere
Qualifikation
Einfache Wartungsarbeiten, z. B. den Hydrau-
likölstand prüfen, dürfen von ungeschultem
Personal durchgeführt werden. Eine Qualifika-
tion, wie die einer befähigten Person, ist dazu
nicht erforderlich. Die notwendigen Tätigkeiten
sind im Kapitel „Einsatzbereitschaft erhalten"
beschrieben.
Angaben zur Wartungsdurchfüh-
rung
Dieser Abschnitt enthält alle Informationen zur
Feststellung, wann das Flurförderzeug gewar-
tet werden muss. Die Wartung fristgemäß
Allgemeine Wartungsinformationen
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